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Pflanzengesundheit

Neue Rechtsvorschriften

Ein Artikel von Renate Stoiber | 09.04.2019 - 16:45

Mit Mitte Dezember gilt die Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz für Pflanzenschädlingen, die bereits am 13. Dezember 2016 in Kraft trat. Bisher wurden die folgenden ergänzenden Durchführungsvorschriften erlassen: Verordnung (EU) 2017/2313 über die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass, Verordnung (EU) 2018/2018 über Risikobewertungen für Hochrisikopflanzen und die Verordnung (EU) 2018/2019 die Liste der Hochrisikopflanzen.

Zusätzlich wurden mit dem Pflanzenschutzgesetz 2018 (BGBl I Nr. 40/2018) nationale Rechtsvorschriften erlassen. Auch die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 über die Häufigkeit von Betriebskontrollen und der delegierten Verordnung (EU) 2018/631 über die EU-Referenzlabors spielen im Bereich der Pflanzengesundheit eine wichtige Rolle. Weitere Durchführungsrechtsakte der Kommission sind noch bis zum Sommer 2019 zu erwarten.

Wer ist betroffen?

Schon die bereits geltende Richlinie 2000/29/EG verfolgt das Ziel, die Pflanzengesundheit und die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten und der Bedrohung durch eingeschleppte Krankheiten und Schädlinge entgegen zu wirken. Die neuen Rechtsvorschriften sollen die Vorsorgemaßnahmen und die Umsetzung in Europa vereinheitlichen um den neuen Herausforderungen zu begegnen.

Betroffen sind alle Unternehmen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für die ein Pflanzenpass oder -gesundheitszeugnis erforderlich ist importieren oder am Binnenmarkt verbringen. Auch die zur Ausstellung eines Pflanzenpasses bevollmächtigten, Exporteure und Betriebe die Markierungen an Verpackungsholz anbringen sind betroffen. Ausgenommen sind Unternehmen, die nur kleine Mengen geregelter Pflanzen oder Samen direkt an Endnutzer liefern und reine Transportunternehmen.

Was bedeutet das?

Viele Betriebe sind bereits beim amtlichen Pflanzenschutzdienst registriert (Baumschulen, Rebschulen, Saatgutproduzenten), sie erhalten eine neue Registriernummer. Die Übergangsfrist für die neuen Nummern sit der 14. März 2020. Betriebe die betroffene Pflanzen und Pflanzenteile verbringen (B2B) müssen sich beim amtlichen Pflanzenschutzdienst registrieren lassen. Die Abgabe an Endnutzer (Hobbygärtner, Gemeinden außer Stadtgartenämter/Wirtschaftsbetriebe, botanische Gärten, Straßenverwaltungen) ist von der Passpflicht ausgenommen.

Ein registrierter Unternehmer muss sich entsprechend schulen lassen und wird mindestens einmal jährlich überprüft. Die Schulung dauert einen Tag, eventuelle Vorkenntnisse sind anrechenbar und verkürzen die Schulungsdauer auf einen halben Tag. Die Kenntnisse sind bis spätestens 14. März 2020 nachzuweisen. Entsprechende Schulungen werden im Winter 2019/2020 angeboten.

Betroffene Pflanzen

Eine Pflanzenpasspflicht besteht für alle Pflanzen, die angepflanzt bleiben, werden oder wieder angepflanzt werden sollen (außer Saatgut), v. a. für die folgenden Pflanzen:
– Pflanzenteile von Citrus, Fortunella, Poncirus und Vitis
– Zitrusfrüchte mit Stielen und Blättern
– bestimmte Holzsortimente der Gattung Platanus
– Pflanzen und -erzeugnisse für die bestimmte Schutzmaßnahmen der EU gelten
– Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Gemüsearten, Obstarten, Zierpflanzenarten, Allium spp, Solanum spp., Medicago sativa, Helianthus annuus, Lycopersicum esculentum, Phaseolus spp.


Quelle: Gärtner NÖ/DI Karin Lorenzi