Pflanzengesundheit

Pflanzenpass und Importverbote

Ein Artikel von Renate Stoiber (bearbeitet) | 05.07.2019 - 11:02

Pflanzenpässe werden von Unternehmen an Pflanzeneinheiten oder Pflanzenerzeugnissen angebracht, bevor sie innerhalb der europäischen Union verkauft werden. Der Pass ist entweder am Bündel, dem Paket oder im Behälter angebracht, durch ihn sind Pflanzenpartien rückverfolgbar.

Mit den erfolgten gesetzlichen Änderungen (wir haben hier berichtet) hat man auch das Erscheinungsbild des Pflanzenpasses EU-weit vereinheitlicht. Verpflichtende Elemente sind nun:
• die EU-Flagge in blau/weiß oder schwarz/weiß
• die Bezeichnungen "Pflanzenpass" und "Plant Passport"
• Botanischer Pflanzenname
• AT-Registriernummer des Unternehmens
• Rückverfolgbarkeitscode (Partienummer)
• ggf. das Ursprungsland bzw. Drittland (Buchstabencode)
• zusätzlich möglich: QR-Code zur Rückverfolgbarkeit

Zeugnispflicht

Bei der Einfuhr aus Drittländern gilt eine generelle Zeugnispflicht (Pflanzengesundheitszeugnis im Sinne der internationalen Pflanzenschutzkonvention IPPC) für alle Pflanzen zum Anpflanzen sowie für Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenteile, Saatgut, Früchte, Gemüse, Gewürzkräuter, Schnittblumen, Rinde, Holzsortimente, Kartoffeln, Nähr- bzw. Kultursubstrate.

Keine Zeugnispflicht besteht jedoch für die folgenden Früchte:
Ananas comosus - Ananas
Cocos nucifera - Kokosnuss
Durio zibethinus - Durian
Musa sp. - Banane
Phoenix sp. – Dattel

Vorläufiges Importverbot

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Ficus carica gehört zu den Pflanzen mit vorläufigem Importverbot © giovannipuccio/Shutterstock.com

Als Prävention aufgrund des erhöhten Schädlingsrisikos verhängte man für bestimmte Pflanzen zum Anpflanzen – ausgenommen Samen – mit Ursprung in Drittländern ein vorläufiges Importverbot, geltend ab 14. Dezember 2019. Es besteht aber die Möglichkeit, Ausnahmen davon zu beantragen, wenn eine Einfuhrnachfrage seitens der EU besteht. Dabei muss die Risikobewertung durch die EU ergeben, dass unter bestimmten Bedingungen und Auflagen kein Schädlingsrisiko besteht.

Die Liste der verbotenen Pflanzen umfasst die folgenden zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (ausgenommen Samen), In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Gehölze zum Anpflanzen:

Acacia Mill.
Cassia L.
Hamamelis L.
Prunus L.
Acer L. Castanea Mill. Jasminum L. Quercus L.
Albizia Durazz Cornus L. Juglans L. Robinia L.
Alnus Mill. Corylus L. Ligustrum L. Salix L.
Annona L. Crataegus L. Lonicera L. Sorbus L.
Bauhinia L. Diospyros L. Malus Mill. Taxus L.
Berberis L. Fagus L. Nerium L. Tilia L.
Betula L. Ficus carica L. Persea Mill Ulmus L.
Caesalpinia L. Fraxinus L. Populus L.  


Das vorläufige Importverbot gilt in gleichem Maße für Pflanzen und Pflanzenteile von Ullucus tuberosus, Früchte von Momordica spp. und Holz von Ulmus spp.

Die Änderungen durch die neue Gesetzgebung sind weitreichend und betreffen zahlreiche Betriebe (Gärtnereien, Baumschulen, Forstbaumschulen, Rebschulen, Obstbaumschulen, Saatgutproduzenten,
Großhändler). Weiterführende Informationen erhalten Sie beim amtlichen Pflanzenschutzdienst (www.pflanzenschutzdienst.at).


Quelle: Gärtner NÖ/DI Karin Lorenzi