Wie Mag. Gudrun Krobath (Gartenbauabteilung der LK Steiermark) anlässlich der 65. Ordentlichen Vollversammlung der Steirischen Gärtner und Baumschulen am 3.2.2011 vortrug, gibt es ab diesem Jahr neue Gesetzmäßigkeiten im Pflanzenschutz zu bedenken.
Wesentliche Neuerungen bringt zum einen das Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) mit 14. Juni 2011. Davon betroffen wird in erster Linie die Zulassung und Vermarktung von PSM, aber auch deren Anwendung sein.
Weiters tritt mit November 2011 die Rahmenrichtlinie 2009/128/EG in Kraft, welche die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ergänzend zur Pflanzenschutzmittelverordnung regeln wird und in nationales Recht umzusetzen ist. Mit der zukünftigen Regelung auf EU-Ebene werden die alten Richtlinien über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln sowie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgehoben. Auf nationaler Ebene werden ebenso das Pflanzenschutzgesetz aus dem Jahr 1997, die Gleichstellungsverordnung sowie die Verordnung über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Wirkstoffen fallen.
Neue EU-Verordnung
Die EU-Verordnung ab 14. Juni 2011 beinhaltet ein 3-Zonenmodell, wonach die Mitgliedsstaaten aufgrund ihrer klimatischen, ökologischen, landwirtschaftlichen und pflanzengesundheitlichen Bedingungen einer Zone – südliche, mittlere oder nördliche – zugeordnet werden, wobei Österreich zur mittleren Zone zählt. Innerhalb einer Zone gilt die gegenseitige Anerkennung von PSM-Zulassungen – PSM, die in einem Mitgliedsstaat bereits zugelassen sind, müssen demnach in einem Mitgliedsstaat derselben Zone lediglich einen verkürzten Zulassungsprozess durchlaufen, sie sind also nicht automatisch länderübergreifend zugelassen. Dies hat das Fallen der Gleichstellungsverordnung mit Deutschland und den Niederlanden zufolge, wonach PSM mit einer deutschen oder niederländischen Zulassung angewendet werden durften. Eine Übergangsregelung wird bis voraussichtlich 2013 weiterhin die Verwendung jener PSM gestatten. Ausnahmeregelungen von der Zonenregelung gelten für Gewächshäuser, im Vorratsschutz sowie in der Saatgutbehandlung – in diesen Fällen gilt der gesamte EU-Raum als eine einheitliche Zone.
Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten gefahrenbasierte Ausschlusskriterien, sog. „cut-off-Kriterien“, anhand derer die Gefahr, die der unverdünnte Wirkstoff auf Mensch und Umwelt hat, bewertet wird. Von dem Verbot betroffen sind humantoxische, Krebs erregende Stoffe, schwer abbaubare, langlebige sowie das Hormonsystem beeinträchtigende Stoffe. Für „Safener“ und „Synergisten“, in PSM enthaltene Zusatzstoffe, die die Wirkung von PSM verstärken bzw. die phytotoxische Wirkung auf Pflanzen unterdrücken oder verringern, gilt eine Genehmigungspflicht.
Betriebe werden in Zukunft strengeren Kontrollen hinsichtlich der Aufzeichnung von verwendeten Pflanzenschutzmitteln unterzogen – die Aufzeichnungspflicht beinhaltet den Namen des PSM sowie jener der ausbringenden Person, Zeitpunkt und Dosis der Ausbringung sowie Aufzeichnungen über das Gebiet und die Kulturart. Landwirte haben diese Aufzeichnungen 3 Jahre lang aufzubewahren. Für Hersteller, Exporteure und Lieferanten beträgt die Aufbewahrungspflicht 5 Jahre. Jene Aufzeichnungen müssen Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
EU-Rahmenrichtlinie
Die Kerninhalte der bis November in nationales Recht umzusetzenden EU-Rahmenrichtlinie sind
• verpflichtende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Landwirte, Berater und Vertreiber über die sachgerechte Verwendung von PSM samt Bescheinigungssystem
• die Kontrolle von Pflanzenschutzmittelgeräten mit Überprüfungsintervallen von 3 Jahren ab 2021
• Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt sowie von sensiblen Gebieten
• die Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes mit Reduktion des Pestizideinsatzes unter Ausschöpfung vorbeugender Maßnahmen sowie
• die Erstellung eines nationalen Aktionsplans (NAP) seitens der Mitgliedstaaten.
Der nationale Aktionsplan dient der Umsetzung der Richtlinien in den Mitgliedsstaaten, indem Zielvorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung Einsatzes von PSM definiert werden. Für Österreich sind nur mehr ergänzende Bestimmungen erforderlich hinsichtlich Behördenstruktur, amtliche Pflanzenschutzkontrolle, Strafbestimmungen, Aus- und Weiterbildungsregelungen und Übergangsbestimmungen.
Auswirkungen auf den Zierpflanzenbau
Der Wegfall der Gleichstellungsverordnung sowie die verschärften Zulassungskriterien bestimmter Wirkstoffe bedingen voraussichtlich eine geringere Zahl der für den österreichischen Gartenbau noch verfügbaren Pflanzenschutzmittel. Die Zukunft liegt daher in der Anwendung eines Integrierten Pflanzenschutzes, der ab 1. Jänner 2014 verpflichtend umzusetzen sein wird.
Der Integrierte Pflanzenschutz beinhaltet neben einem gezielten Pflanzenschutzmitteleinsatz zur Resistenzvermeidung auch die Anwendung physikalischer Methoden wie den Einsatz von Pheromonfallen oder Insektenschutzgittern, sowie eine Optimierung der Kulturführung. Der Nützlingseinsatz – zu den wirksamsten Nützlingen zählen Raubmilben, Schlupfwespen, Gallmücken und Florfliegenlarven – sowie „neue“ PSM auf biologischer Basis (mittels Nematoden, Bakterien und Nutzpilzen) ist eine bewährte Methode, um das Aufkommen von Schädlingen in Gärtnereien zu minimieren oder zu unterbinden. Mittel zur Pflanzenstärkung vermögen darüber hinaus einem Befall mit Schadinsekten vorzubeugen sowie die Vitalität und Qualität der Pflanzen zu erhöhen. Ebenso zu berücksichtigen sind zukünftig die regelmäßigen Kontrollintervalle der Pflanzenschutzmittelgeräte sowie die erweiterten Aufzeichnungspflichten, denen sorgfältig nachgekommen werden sollte. Die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen wird ebenso verpflichtend sein.
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