Bei der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ sind neben den Aufzeichnungsverpflichtungen im Zuge des Nitrat-Aktionsprogramms für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse jährlich auch Aufzeichnungen über die Stickstoffdüngung vorgeschrieben: für die schlagbezogene Düngeplanung bis 28. Februar, für schlagbezogene Aufzeichnung (u. a. Ausbringungsdatum und Aufwandmenge bei Düngung) sind sie tagaktuell zu führen, für schlagbezogene Düngebilanz und für die betriebliche Nährstoffbilanz endet die Frist jeweils am 31. Dezember.
Für alle Aufzeichnungen gelten die Vorgaben des Anhangs J und des Anhangs I der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015. Die Sonderrichtlinien sowie deren Anhänge sehen Sie hier.
Alle Dokumentationen sind am Betrieb aufzubewahren, denn die korrekte Führung kann im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft werden. Die Vorlagen für Aufzeichnungsbögen finden Sie hier. Diese Vorlagen müssen aber nicht zwingend verwendet werden. Sie könne auch formlose oder EDV-unterstützte Aufzeichnungen oder die von den Landwirtschaftskammern oder anderen Organisationen zur Verfügung gestellten Formulare und Aufzeichnungsprogramme verwenden, sofern die notwendigen Angaben enthalten sind.
Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft“ ist auch auf die Einhaltung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 5 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg zu achten.
Stickstoff-Verbotszeiträume
Für alle stickstoffhaltigen Düngemittel laut Nitrat-Aktionsprogramm (Cross Compliance) ist der letzte Tag des Verbotszeitraumes für Winterraps, Wintergerste, Sommerdurum, Sommergerste und Kulturen unter Vlies oder Folie der 31. Jänner. Für alle anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen ist es der 15. Februar.
Weiters muss eine Reihe von Vorgabe, das Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden, die zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung, strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten sowie zusätzliche Einschränkungen durch ÖPUL-Maßnahmen, beachtet werden.
Bei der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ sind als letzter Tag des Stickstoff-Verbotszeitraums für Stallmist, Kompost (ohne Klärschlammkompost) auf allen Ackerkulturen die Regen nach Nitrat-Aktionsprogramm einzuhalten. Für alle anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln gelten die Fristen wie folgt: Winterraps, Wintergerste, Sommerdurum, Sommergerste, und Kulturen unter Vlies oder Folie bis 15.2, für Mais bis 21. 3 und für alle anderen Ackerflächen bis 1.3.
Was das Ende des bewilligungspflichtigen Zeitraums für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel laut der „Wasserrahmenrichtlinie- Landwirtschaft“ betrifft, gelten für alle stickstoffhaltigen Düngemittel folgende Stichtage: für Winterraps, Wintergerste bis 31.1, für Kren bis 29. Februar, für Sommergerste bis 9.3, für Körnermais und Silomais bis 24.3, für Hirse und Kürbis bis 31.3 und für alle anderen Ackerflächen bis 15.2. Sollte es zu Überschneidungen der Fristen zwischen den einzelnen Bereichen kommen, gilt die strengere Vorgabe.
Quelle: aiz