Die Gesetzeslage macht es oft unmöglich, korrigierend in die Baumbewertung einzugreifen oder neue Regelungen einzuführen.
Dr. Hans Joachim Schulz ist Sachverständiger in Düsseldorf/D und weiß um die Hürden Bescheid.
Stand der Technik
Seit fast 30 Jahren wird zur Bewertung von Schutz- und Gestaltungsgrün die „Methode Koch“ angewendet. Anfang Februar 2003 stellten Experten der Gehölzwertermittlung zusammen mit Regelwerkspezialisten eine Richtlinie auf, die Stand der Technik ist. Schlussendlich blieben jedoch nach insgesamt fünfjähriger Expertenarbeit die Verfahrensschritte der Methode Koch Inhalt der Richtlinie.
Nicht der Baum, sondern das Grundstück nimmt Schaden
Bäume sind laut § 93 BGB nicht Gegenstand eigener Rechte und können daher nicht beschädigt werden. Gesetzlich gesehen, nimmt das Grundstück Schaden, nicht der Baum.
Nebenbemerkung
Andere Grundstücksbestandteile (Wohnhaus, Garage, Terrasse, Wege etc.) werden auch nicht taxatorisch bewertet. Im Schadensfall ermittelt man die Reperatur- oder Wiederherstellungskosten. Nach einer durch den Schaden entstandenen Grundstückswertminderung fragt niemand. Die Bundesgerichtshof (BGH)-Entscheidung befasst sich in solchen Fällen ausschließlich mit den rechtlichen Inhalten der Berufung. Weiters relativiert der BGH die Auffassung, dass die Grundstückswertminderung sich in einer Reduzierung des Verkaufswertes äußert. Es liegt jedoch klar auf der Hand, dass Immobilien sehr wohl vom Baumbestand und Grünflächen profitieren und an Wert gewinnen.