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Mit der Altersteilzeit sollen ältere Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben gehalten werden © pikselstock/Shutterstock.com

Recht

Änderungen bei der Altersteilzeit

Ein Artikel von Renate Stoiber (bearbeitet) | 22.01.2024 - 15:51

Rückwirkend erfolgen im Gesetzestext Anpassungen, er wird z.T. neu arrangiert und die Regelung zur erweiterten Altersteilzeit (ATZ) wird in den § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) integriert. Die Definition des Mindestlohnausgleichs aus Ober- und Unterwert wird neu gefasst, das bedeutet beim Unterwert eine Neuregelung, die auch für schon laufende Fälle (Altfälle) gelten dürfte, so der KSV1870.

Auslaufen des Blockmodells

Die aus öffentlichen Mitteln geförderte ATZ gibt es in Österreich seit 2000 in zwei Grundmodellen – kontinuierlich oder geblockt. Sie kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden und seitens des AMS gibt es einen teilweisen Kostenersatz gem. § 27 AlVG. Aktuell werden in der kontinuierlichen Variante ca. 90% der Zusatzkosten ersetzt, beim Blockmodell ca. 50% wobei in der zweiten Phase („Freistellungsphase“) eine Ersatzarbeitskraft nachzuweisen ist. So sollen ältere Beschäftigte länger im Erwerbsleben gehalten werden.

Mit Jahresbeginn wurde nun ein Änderungspaket bekannt, das ein Auslaufen des Blockmodells zum Inhalt hat. Für ab dem 1. Jänner 2024 beginnende ATZ-Blockzeitvereinbarungen soll der Kostenersatz auf 42,5% sinken – geltend, wenn der Antrag beim AMS nach dem 12. September 2023 eingelangt ist. Ab Anspruchsbeginn mit Jänner 2025 werden nur mehr 35% ersetzt. Darauf folgt ein jährlicher Rückgang auf 27,5% (ATZ-Beginn Jänner 2026), 20% (ATZ-Beginn Jänner 2027) und 10% (ATZ-Beginn Jänner 2028). Ab 1. Jänner 2029 entfällt die Förderung zur Gänze. Die Begründung für den Entfall in dieser Variante: „Diese Form der Altersteilzeit entspricht in ihrem Wesen einer vorzeitigen Alterspension, hat keine wesentlichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen und soll daher nicht weiter aus Mitteln der Versichertengemeinschaft gefördert werden.“

Weiter gesetzliche Änderungen z.B. in Bezug auf die Definition des Mindestlohnausgleichs finden Sie auf der Seite des KSV1870.


Quelle: KSV1870