shutterstock_127233290.jpg

Für positiv auf Corona getestete Personen gelten seit 1. August nur noch Verkehrsbeschränkungen aber keine Absonderung © CandyBox Images/Shutterstock.com

Coronavirus

Neue Vorgaben für positiv getestete Personen

Ein Artikel von Renate Stoiber (bearbeitet) | 09.08.2022 - 16:29

Wie bereits in der Vergangenheit hat der Bundesverband der österreichischen Gärtner die Änderungen durch die Covid-19-Verkehrsbeschränkungs-Verordnung für Arbeitnehmer und -geber übersichtlich zusammengefasst:

Verpflichtung bei positivem Testergebnis
Meldepflicht über die Gesundheitshotline 1450 oder online über die jeweilige Seite des Bundeslandes
Auf einen Antigentest muss innerhalb von 48 Stunden ein PCR-Test folgen
• Informationspflicht an den Arbeitgeber
• Verkehrsbeschränkungen sind einzuhalten
• Wird die positive Person nicht krankgeschrieben, muss sie arbeiten gehen. Über die Arbeitsfähigkeit entscheidet ein Arzt mittels Krankschreibung, diese kann auch telefonisch erfolgen.

Verkehrsbeschränkung
Außerhalb des privaten Wohnbereiches müssen positiv getestete Personen eine FFP2-Maske tragen wenn in geschlossenen Räumen physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist sowie wenn im Freien der Abstand von 2m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Das gilt auch für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Die Verkehrsbeschränkungen enden
wenn auf einen positiven Antigentest innerhalb von 48 Stunden ein negativer PCR-Test folgt.
• bei einem negativen PCR-Test mit einem CT-Wert von >= 30 frühestens 5 Tage nach der ersten Probenahme mit positivem Ergebnis.
• 10 Tage nach der ersten Probenahme

Auswirkungen auf den Arbeitgeber
Positive Personen werden nicht mehr abgesondert sondern nur krankgeschrieben. Damit entfällt die Entschädigung gemäß Epidemiegesetz. Wird die positive Person nicht krankgeschrieben, kann sich der Arbeitgeber entscheiden, sie bei vollem Bezug freizustellen.
Es gibt keine Verpflichtung andere Mitarbeiter oder Kunden über die Erkrankung zu informieren! Im Zuge der Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber das Tragen der Maske im Rahmen des Zumutbaren (dh. stichprobenartig) kontrollieren.


Quelle: BVÖG