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Zumeist dient Bilanzpolitik um Steuern zu sparen. Das fällt jedoch weg, wenn Sie in diesem Jahr leider Verluste erwirtschaftet haben © mavo/Shutterstock.com

Wirtschaft

Bilanzpolitik und Corona

Ein Artikel von SLT Siart Lipkovich + Team GmbH & Co KG (RS) | 05.11.2020 - 11:48

Neigt sich das Jahr dem Ende zu, stellen wir Ihnen üblicherweise die „Steuertipps zum Jahresende“ vor. Heuer werden wir Ihnen jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie Auswirkungen dieser auf die Bilanzpolitik darstellen.

Was ist Bilanzpolitik?

Unter Bilanzpolitik versteht man ganz allgemein die Gestaltung und Darstellung eines Informationsbildes (den Jahresabschluss) im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – nicht zu verwechseln mit der rechtswidrigen „Bilanzfälschung“, die absichtlich ein unrichtiges Bild vermitteln soll.

Die Bilanzpolitik hat grundsätzlich keinen Selbstzweck, sondern ist den Unternehmenszielen untergeordnet. Das Ziel kann die positive wie auch die negative Gestaltung des Ergebnisses sein.

Zumeist dient Bilanzpolitik jedoch um Steuern zu sparen. Das fällt jedoch weg, wenn Sie in diesem Jahr leider Verluste erwirtschaftet haben. Aber ein verlorener Verlustvortrag ist auch eine Steuereinbuße in der Zukunft. Dennoch gibt es diesbezüglich einige Informationen auf die insbesondere in diesem Jahr zu achten ist.

Auf was Sie heuer besonders achten müssen

Wesentlich für die Bilanzierung ist die Unterscheidung zwischen „wertbegründend“ und „wertaufhellend“. „Wertbegründend“ ist eine Tatsache, die zwischen Abschluss- und Aufstellungsstichtag bekannt, jedoch erst nach dem Abschlussstichtag verursacht wurde. Diese ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht zu berücksichtigen. „Wertaufhellend“ und somit im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt wurden.
Da die sprunghafte Verbreitung des Corona-Virus ab Januar 2020 stattgefunden hat, sind die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, sofern der Bilanzstichtag zum oder vor dem 31.12.2019 liegt, für das vergangene Geschäftsjahr „wertbegründend“ und dürfen noch nicht in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des vergangenen Geschäftsjahres berücksichtigt werden.

Rückstellungen: Das Unternehmensgesetzbuch sieht vor, dass für drohende Verluste, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, eine verpflichtende Rückstellung zu bilden ist (Imparitätsprinzip). Allenfalls sind aufgrund der Corona-Krise für das Geschäftsjahr 2020 Drohverlustrückstellungen (Aufwandsüberschuss aus schwebenden Geschäften) zu bilden.

In Bezug auf die staatlichen Hilfspakete und möglichen Förderungen ist zu beachten, dass direkte Ansprüche erst nach einer verbindlichen Zusage bilanziell zu erfassen sind – und erst für jene Zeiträume für die sie gewährt wurden – somit durchwegs für Zeiträume ab 03/2020.

Abschreibung: Werden Anlagen vorübergehend stillgelegt oder nur eingeschränkt benutzt, sind diese weiterhin planmäßig abzuschreiben. Werden diese hingehend dauerhaft eingeschränkt genutzt oder gar stillgelegt ist eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich.

Halbfertige Arbeiten: Bei der Bilanzierung müssen die halbfertigen Arbeiten bewertet werden. Die Aufwendungen, die den halbfertigen Arbeiten zugerechnet werden können – sog. Herstellungskosten – sind anzusetzen (Fertigungsmaterial und -löhne, Material- und Fertigungsgemeinkosten, Sonderkosten und wahlweise auch der freiwillige Sozialaufwand). Kommt es zu einer vorübergehenden Stilllegung bzw. einer Auslastungseinschränkung der Anlagen, dürfen die hieraus entstandenen Leerkosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden, das heißt, diese Leerkosten bleiben als Aufwand bestehen und mindern damit den Gewinn.

Forderungen: Aufgrund der derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Situation können vermehrt Zahlungsprobleme bei Kunden auftreten. Wenn daher im Einzelfall bis zum Bilanzstichtag konkrete Risiken erkennbar geworden sind (mehrmaliges erfolgloses Einmahnen von fälligen Forderungen), sind Einzelwertberichtigungen erforderlich.

Ist es auf Grund der Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr möglich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, so ist der Jahresabschluss unter Abkehr von der Going-Concern-Annahme (Bewertung unter Berücksichtigung der Unternehmensfortführung) aufzustellen. Grundsätzlich hat sodann eine Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden unter Liquidationsgesichtspunkten zu erfolgen. Dabei handelt es sich zwar um ein Schreckensszenario, dem jedoch notfalls ins Auge geblickt werden muss.

Besteht darüber hinaus auch drohende Zahlungsunfähigkeit, ist jedoch die Eröffnung eines Sanierungsverfahren möglich. Die Frist zur Insolvenzeröffnung ist auf Grund der Pandemie temporär auf 120 Tage erweitert worden.

Weitere Steuerspartipps sowie Berechnungstools finden Sie auf unserer Homepage www.slt.at