Für den Gartenbau hat sich folgendes geändert:
-Es gibt keine Einschränkungen der Öffnungszeiten mehr. Es gelten die normalen Bestimmungen für Öffnungszeiten.
-Nun gilt auch die Beschränkung der Anzahl der Personen auf der Fläche für Gartenbaubetriebe.
Die Regelungen für das Betreten von Verkaufsstätten wurden vereinheitlicht und gelten für alle Unternehmen nun gleich:
- Der Abstand zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt 1m.
- Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
- Unternehmer und Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen einen Mund- und Nasenschutz oder sonstige abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Es ist auch zulässig, eine räumliche Trennung mit entsprechender Schutzvorrichtung anzuwenden, wenn das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
- Nur ein Kunde pro 10m2 Kundenbereich
- Bei Geschäften unter 10m2 darf immer nur 1 Kunde die Betriebsstätte betreten.
- Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Mitarbeiterschutz und Auflagen für die berufliche Tätigkeit:
- Abstand zwischen Personen beträgt mindestens 1m, wenn nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisikos minimiert werden kann.
- Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
- Kann ein Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahme des Infektionsrisiko zu minimieren.
- Bei betrieblichen Fahrten in der Arbeitszeit ist der Abstand von 1m einzuhalten oder geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen (Mund-Nasen-Schutz).
Sonstige Bestimmungen für Gartenbaubetriebe relevante Bestimmungen:
- Gastronomiebetriebe in Gärtnereien müssen nach wie vor geschlossen bleiben.
- Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.
- Die Verordnung und die genannten Auflagen gelten bis 30.6.2020.
Quelle: Bundesverband der Österreichischen Gärtner