Grundeigentümer, die diese Erklärungsformulare nicht entsprechend zurückgeschickt haben bzw. der Aufforderung der Eingabe per FinanzOnline nicht nachgekommen sind, haben ab Mitte bis Ende November 2014 vom jeweils zuständigen Finanzamt ein Erinnerungsschreiben erhalten! Darin sind die notwendigen Informationen für die weiteren Schritte enthalten. Die Erklärungen sind vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben innerhalb einer Nachfrist von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens an das angeführte Finanzamt (über FinanzOnline oder in Papierform) einzureichen.
Erklärungsformulare für Pächterbetriebe
Wirtschaftliche Einheiten, die ausschließlich Pachtflächen bewirtschaften und kein Eigentum haben, erhalten nunmehr unter gewissen Voraussetzungen einen eigenen Einheitswertbescheid. Hierfür werden eigene Erklärungsformulare versendet. Das „Pächterformular LuF 3 HF 2014“ ist für reine Pachtbetriebe, deren Bewirtschafter keine „land- und forstwirtschaftlichen“ Eigentumsflächen besitzen, vorgesehen. Zuschläge insbesondere für öffentliche Gelder (33% der Zahlungen 1. Säule GAP, Direktzahlungen) werden dem Anspruchsberechtigten zugerechnet. Grundsätzlich sind die bei der Finanzverwaltung und im Datenverbund mit der AMA verfügbaren Daten in diesen Erklärungsformularen vorgedruckt. Ebenfalls sind Angaben aus den bereits abgegebenen und Bezug habenden „Eigentümererklärungen“, wo dies möglich ist, abgeglichen! Landwirte, die keine landwirtschaftlichen Eigentumsflächen besitzen, jedoch als Bewirtschafter (Pächter) öffentliche Gelder der 1. Säule GAP von der AMA beziehen, sind also in die Hauptfeststellung einbezogen und erhalten erstmals einen eigenen Einheitswertbescheid. Ebenso betrifft dies reine Bewirtschafter von zuschlagspflichtigen Sonderkulturen, die keine Dauerkulturen (Erdbeeranbau etc.) sind.
Hauptfeststellungsbescheide: „Einfache Fälle“ zuerst
Für jene wirtschaftlichen Einheiten, bei denen der Finanzverwaltung alle Daten bekannt sind, werden keine Erklärungen zum Ausfüllen versendet, es ergeht der Hauptfeststellungsbescheid auf Grundlage der Daten mit entsprechenden Informationen auf Basis der Aktenlage. Das sind z. B. reine Forstwirtschaft mit Wald unter 10 ha oder Landwirtschaft ohne Hofstelle und weniger als 5 ha LN bzw. Stückländereien. Die Finanz beginnt mit dem Versand dieser „Direktbescheide“ (ohne Erklärungsformular) des Kleinstwaldes (Wald unter 10 ha) Ende November. Der Großteil der Hauptfeststellungs-Bescheide, insbesondere jener auf Basis von Erklärungen, wird jedoch erst 2015 versendet!
Wirksamkeit der Bescheide
Die Bescheide zur Hauptfeststellung 2014 sind steuerlich grundsätzlich ab 1. Jänner 2015 wirksam. Auf die Beitragsgrundlagen für die SVB wirkt sich der neue Einheitswert erst ab dem Jahr 2017 aus. Liegt zum 1. Jänner 2015 noch kein neuer Hauptfeststellungsbescheid vor, wird weiterhin der bestehende Einheitswert für die Bemessung herangezogen. Sobald der neue Hauptfeststellungs-Bescheid ergangen ist, werden die Steuern und die davon abhängigen Abgaben jedoch rückwirkend neu berechnet!
Der neue Einheitswert zum Stichtag 1. Jänner 2014 ist grundsätzlich bis zur nächsten Hauptfeststellung gültig. Kommt es inzwischen zu wesentlichen Änderungen (z. B. Reduktion des Obstbaus, wesentliche Änderung der Tierhaltung oder bedeutende Änderungen bei den zu berücksichtigenden öffentlichen Geldern der 1. Säule GAP), wird dies durch eine Wertfortschreibung des Einheitswertes über Antrag oder auch amtswegig berücksichtigt. Wenn die gesetzlich festgesetzten Grenzen (mehr als 5% oder 1.000 Euro, mindestens jedoch 300 Euro) durch die geänderten Verhältnisse über- bzw. unterschritten werden, wird ein neuer Einheitswertbescheid (Wertfortschreibungs-Bescheid) ausgestellt.
Rechtsmittelfrist beachten
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides kann mit entsprechenden Begründungen dagegen mit dem Rechtsmittel der Beschwerde berufen werden. Jedenfalls sollte der Bescheid geprüft werden, insbesondere ob die vom Finanzamt zugrundegelegten Daten des Betriebes, wie z. B. Flächenausmaß und Zuordnung der Flächen zu den verschiedenen Nutzungsarten, zutreffen. Bei Erhebung einer Beschwerde ist aber immer zu bedenken, dass in diesem Verfahren auch die Möglichkeit der „Verschlechterung“ gegeben ist, das heißt, dass die Beschwerdeerledigung auch zu einer Erhöhung des Einheitswertes führen kann.
Einheitswert für Kleinstwald – Sofortbescheid
Der Forsteinheitswert wird dahingehend zu überprüfen sein, ob die Zuordnungen zu den Waldkategorien (Wirtschaftswald, Schutzwald, Auwald usw.) zutreffend sind. Detaillierte Infos zur Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 auf www.lko.at.
Was beim Kleinstwald zu beachten ist
Die Bewertung erfolgt gemäß „Kundmachung in der Wiener Zeitung“ weitestgehend pauschal (siehe auch www.lko.at)
• feste pauschale Hektarsätze nach politischem Bezirk
• bei Lage des Wirtschaftswaldes in zwei Bezirken: zwei unterschiedliche Hektarsätze mit flächenmäßiger Gewichtung
• für die „Sonderkategorien“ gibt es bundeseinheitliche Hektarsätze:
– Christbaumkulturen auf Waldboden größer als 0,5 ha
– Auwald
– Schutzwald gemäß § 21 Forstgesetz 1975
– Windschutzanlagen auf Waldboden nach Forstgesetz werden wie Schutzwald bewertet
Quelle:
DI Johannes Fankhauser/Landwirtschaftskammer Österreich