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Zeit ist Geld

Ein Artikel von Rudolf Siart | 29.04.2008 - 17:21

Durch eine Flexibilisierung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen soll die Anpassungsfähigkeit von Unternehmen in Hinblick auf schwankende Auslastungen erhöht werden. So kann bei besonderem Arbeitsbedarf die täglich geleistete Arbeitszeit in einem Zeitraum von insgesamt 24 (bisher 12) Wochen des Jahres verlängert werden. Diese Arbeitszeitverlängerung darf sich jedoch nur über maximal acht Wochen in Folge erstrecken. Danach muss es eine zweiwöchige „Pause“ ohne Überstunden geben.

Ausdehnung der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit
Außerdem können nun auch Betriebe ohne Betriebsrat mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zusätzliche Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden bzw. einer Tagesarbeitszeit von 12 Stunden schriftlich vereinbaren. Voraussetzung hierfür ist die Feststellung der arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeit für die MitarbeiterInnen durch einen Arbeitsmediziner. Auch nach der Neuregelung beträgt die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden.

Ab 1.1.2008 kann jedoch im Kollektivvertrag festgelegt werden, dass die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden beträgt, wodurch eine 4-Tage-Woche bei voller Arbeitsverpflichtung ermöglicht wird. Des Weiteren kann die wöchentliche Normalarbeitszeit abhängig vom Durchrechnungszeitraum auf 50 bzw. 48 Stunden erhöht werden.

Tipp: Versuchen Sie, die Normalarbeitszeit innerhalb des gesamten Durchrechnungszeitraumes einzuhalten, um sich Überstundenzuschläge zu ersparen.

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Zuschläge für Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit
Im Bereich der Teilzeitarbeit gibt es ebenfalls einige Neuerungen. Erbringt der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Arbeitsleistungen über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus, liegt eine sogenannte Mehrarbeit vor. In diesem Fall gebührt ihm ab 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 %. Der Zuschlag entfällt, wenn innerhalb von drei Monaten oder eines anderen festgelegten Zeitraumes die Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
Tipp: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über geleistete Stunden und zeichnen Sie diese gegen, um die Übersicht zu bewahren und den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden. Beachten Sie die jeweils gültige Frist, innerhalb derer Überstunden noch zuschlagsfrei durch Zeitausgleich aufgebraucht werden können. Vorsicht! Ab 1.1.2008 müssen Vereinbarungen über Änderungen des Arbeitszeitausmaßes schriftlich erfolgen.

Unser Tipp – Passen Sie Ihre Dienstverträge bei Änderungen sofort entsprechend an, und stellen Sie die Möglichkeit einer Umgestaltung schon bei Abschluss des Vertrages klar.

Strafbestimmungen
Bei schweren Verstößen und im Wiederholungsfall wurden die Strafen im Arbeitszeitgesetz angehoben. Bei manchen Verstößen können Geldstrafen bis zu E 1.815 verhängt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Dienstgeber nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden keine halbstündige Mittagspause zulässt.
Vorsicht! Fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen setzen Verfallfristen außer Kraft. Es gilt dann die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren!

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Mag. Rudolf Siart
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