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D: Gartenbau von Mautpflicht verschont

Ein Artikel von Red. | 22.10.2018 - 09:28
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Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h sind von der Mautpflicht befreit. Dies wurde jetzt im Bundesfernstraßenmautgesetz festgelegt. Dem Wunsch nach einer Erhöhung auf 60 km/h wurde nicht nachgekommen. Es wurde mit dem Hinweis auf zu große Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem gewerblichen Güterkraftverkehr vom Bundestag abgelehnt. Außerdem sind alle Transporte, die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraftverkehrsgesetz von den Vorschriften des Güterkraftverkehrs ausgenommen sind ebenfalls von der Mautpflicht befreit.

Transporte können auch von Fahrzeugen durchgeführt werden, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeiten über 40km/h erreichen. Voraussetzung um von der Maut befreit zu sein: es muss sich um einen Transport eigener landwirtschaftlicher Produkte, Bedarfsgüter oder um Transporte im Zuge der Nachbarschaftshilfe handeln. Auch landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe (Zierpflanzenbau, Gemüse- und Obstbau oder Baumschulen) kommt diese Regelung zugute. "Besonders positiv bewerten wir die Klarstellung, nach der auf Leerfahrten im Zusammenhang mit den befreiten Transporten durch land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ebenfalls keine Maut entfällt. Mit der Gesetzesänderung herrscht für unsere Gartenbaubetriebe nun endlich mehr Rechtssicherheit", erklärt ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer. Die Gesetzesänderung trifft mit 1.1.2019 in Kraft.


Quelle: ZVG