13540910152185.jpg

© Shutterstock

Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

Ein Artikel von Red. | 25.11.2015 - 08:00
13540910152185.jpg

© Shutterstock

• Werbungskosten noch vor dem 31.12.2015 bezahlen:
Fortbildungskosten, Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung, Fachliteratur, uä. müssen heuer noch bezahlt werden, damit diese auch in der Steuererklärung 2015 berücksichtig werden können.

• Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung durch den Arbeitgeber ist nach wie vor bis zu 300,00 Euro pro Jahr steuerfrei.

• Weihnachtsgeschenke: Geschenke (Sachzuwendungen wie Warengutscheine) an Mitarbeiter sind bis 186,00 Euro pro Mitarbeiter für diesen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, beim Arbeitgeber stellt dies freiwilligen Sozialaufwand dar und ist abzugsfähig.

Ausgeschlossen sind allerdings Geschenke, die in Bargeld umgewechselt werden können. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Für Geschenke wie Bücher, Blumen oder ähnliches, die über die bloße Aufmerksamkeit hinausgehen, gilt, sofern Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, die Umsatzsteuerpflicht.

Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsfeiern sind zusätzlich bis 365,00 Euro pro Jahr und pro Mitarbeiter steuerfrei. Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Repräsentationsaufwendungen abzugsfähig, wenn es sich überwiegend um Werbeaufwand handelt.

• Spenden: Spenden an Organisationen die auf der Liste des Finanzministeriums stehen sind absetzbar. Maximal können von Privatpersonen 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte, und von Unternehmen 10% des Vorjahresgewinnes als Spenden abgesetzt werden.
Für Unternehmer besteht dabei ein Wahlrecht, ob sie die Spenden bei ihrer persönlichen Steuererklärung als Sonderausgaben oder als Betriebsausgabe bei ihrem Betrieb absetzen.

Beim Unternehmen sind zusätzlich auch Sachspenden (als Betriebsausgabe) absetzbar! Übersteigen die Spenden 10% des Unternehmensgewinns können bei der Steuererklärung zusätzlich Spenden im Ausmaß von 10% der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden (allerdings nur Geldspenden).

Vermarkten Sie die Werbung von Spenden im Zusammenhang mit Katastrophen (Hochwasser-, Lawinenschäden uä.) auf Ihrer Homepage oder auf Werbeprospekten, dann sind diese als Betriebsausgabe, betragsmäßig unbegrenzt, absetzbar.

Auch Sponsorbeiträge an diverse kulturelle, gemeinnützige und sportliche Institutionen, verbunden mit einer Gegenleistung in Form von Werbeleistungen, kann als echter Werbeaufwand steuerlich abgesetzt werden.

• Kinderbetreuungskosten: ein Zuschuss in Höhe von 1.000,00 Euro für die Kinderbetreuung pro Kind bis zum 10. Lebensjahr steuerfrei. Die Voraussetzung für einen Kinderabsetzbetrag muss gewährt sein.

• der 31.12.2015 hat für Topfsonderausgaben eine große Bedeutung: nur Verträge von Wohnraumsanierungen, Versicherungsbeiträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschossen werden, können bis 2020 weiter abgesetzt werden. Das bedeutet, Topsonderausgaben werden mit der Veranlagung 2020 abgeschafft werden. Spenden und Kirchbeiträge bleiben weiterhin absetzbar. Ab 2020 gibt es auch keine Sonderausgabenpauschale mehr.

Siart- Hinweis: Diese bloße Steuerbegünstigung ist allerdings nur ein Entscheidungsparameter. Wichtig ist, dass der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehen sollte und somit nicht unbedingt auf eine Zusatzversicherung verzichtet werden sollte, nur weil die Sondertopfausgaben abgeschafft werden.

• Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Arzt, Medikamente, Betreuung u.ä. sollen heuer noch bezahlt werden, damit diese auch für die Steuererklärung 2015 geltend gemacht werden können.

Solche Ausgaben werden erst steuerwirksam, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand im Jahr 2015 abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

13841676287196.jpg

© Mag. Rudolf Siart

Mag. Rudolf Siart
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien

Siart + Team Treuhand GmbH
1160 Wien
Thaliastraße 85
Tel: 4931399-0
Fax: 4931399-38
siart@siart.at
www.siart.at