Die vom Einheitswert ausgehende vollpauschalierte Gewinnermittlung ist nur mehr zulässig, wenn der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche höchstens 75.000 Euro beträgt, die selbstbewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche maximal 60 ha umfasst bzw. die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt.
Wenn nur eine dieser Grenzen überschritten wird, entfällt in der Regel die Möglichkeit der vollpauschalierten Gewinnermittlung für den gesamten Betrieb. Die Gewinnermittlung hat durch Erfassung der Einnahmen (Erlöse) unter Anwendung pauschaler Ausgabensätze zu erfolgen. Diese teilpauschalierte Gewinnermittlung ist nur bis zu einem Einheitswert von insgesamt 130.000 Euro vorgesehen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sollte bis 31.Dezember durchgeführt werden
Darüber ist zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung notwendig. Der maßgebliche Stichtag (Voll- oder Teilpauschalierung bzw. Teilpauschalierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ist der 31. Dezember eines Jahres. Wurden die Grenzen zum Stichtag 31. Dezember 2014 überschritten, ist für das Jahr 2015 grundsätzlich ein Wechsel der Gewinnermittlungsart erforderlich.
Für Zwecke der Anwendbarkeit der Vollpauschalierung 2015 (Einkommensteuer) entfaltet der neue Einheitswertbescheid erst mit dem der Zustellung folgenden Kalenderjahr Wirkung. Daher ist auch bei einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro der Gewinn der vergangenen Kalenderjahre und für das Kalenderjahr der Zustellung des Hauptfeststellungsbescheides mittels Vollpauschalierung zu ermitteln.
Vollpauschalierte Gewinnkalkulation muss nach neuem Einheitswert rückwirkend erfolgen –
mit Korrekturen ist zu rechnen
Die vollpauschalierte Gewinnermittlung hat jedoch rückwirkend nach dem neuen Einheitswert zu erfolgen. Sollten vergangene Jahre bereits veranlagt sein, ist auch hier mit Korrekturen zu rechnen. Beispiel: Im Jahr 2016 wird ein HF-Einheitswertbescheid in Höhe von mehr als 75.000 Euro zugestellt. Die Gewinnermittlung für die Jahre 2015 und 2016 hat noch vollpauschaliert (aber auf Basis des neu festgestellten Einheitswertes) zu erfolgen.
Ab 2017 ist der Gewinn grundsätzlich teilpauschaliert durch Einnahmenaufzeichnung zu ermitteln. Anzumerken ist, dass die Einheitswerte der Hauptfeststellung 2014 für den Bereich der Grunderwerbsteuer (z.B. bei bäuerlichen Hofübergaben) schon ab 1. Jänner 2015 gelten. Es ist rückwirkend mit Korrekturen zu rechnen. Für den Bereich der Bauernsozialversicherung gelten die neuen Einheitswerte erst ab 1. Jänner 2017.
Quelle: Walter Zapfl/LKÖ