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© Wolfgang Dirscherl/pixelio.de

Ackerstatuserhalt und Dauergrünlandwerdung

Ein Artikel von Red. | 17.09.2015 - 13:03
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Umfassende Information bietet das AMA-Merkblatt zur Dauergrünlandwerdung. Darin sind auch mehrere Beispiele dargestellt; es steht voraussichtlich mit Oktober unter www.ama.at als Download zur Verfügung.

Eine wesentliche Erkenntnis aus dem EuGH-Urteil ist, dass der Wechsel von einer Ackerfutternutzung zu einer Ackerfutternutzung mit anderslautender Schlagnutzung nicht mehr zur Unterbrechung der Dauergrünlandwerdung führt. Unabhängig vom EuGH-Urteil: Neu ist auch, dass die Schlagnutzungen "Klee" und "Luzerne" als Ackerkulturen betrachtet werden (wie z. B. Getreide, Mais, ...) und nicht als Ackerfutter.

Für das Jahr 2015 greift der "Vertrauensschutz"; das bedeutet, dass bei Einhaltung der in der Vergangenheit gültigen Bestimmungen nicht aufgrund der neuen Bestimmungen Dauergrünlandwerdung eintreten kann.

Definition "Dauergrünland"
Die Definition Dauergrünland ist in der EU-Verordnung 1307/2013 geregelt und lautet sinngemäß: "Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind ..."

Von Dauergrünlandwerdung betroffen
Folgende Schlagnutzungen können zu Dauergrünlandwerdung führen bzw. dazu beitragen:

• Futtergräser
• Wechselwiese
• Sonstiges Feldfutter
• Energiegras
• Grünbrache – ohne sprechende Codierungen im Mehrfachantrag (MFA)
• Kleegras – nach der bis einschließlich MFA 2015 gültigen Definition
• Blühflächen – bis 2014, ausgenommen UBAG- (Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen) und Biobetriebe
• GLÖZ schaftlicher und ökologischer Zustand) – bis 2014, ohne Projektbestätigung
• Bodengesundung A – bis 2014

Verhinderung der Dauergrünlandwerdung
Bei Einhaltung folgender Vorgaben bleibt der "Ackerstatus" erhalten:
• "Aktive Bestandesänderung" vor dem sechsten MFA
• Änderung der Schlagnutzung im sechsten MFA auf eine – Nicht-Ackerfutterfläche wie z. B. Getreide, Mais, ...
• oder eine Leguminose in Reinsaat: Klee, Luzerne

Der Beginn der "Zeitrechnung" für die Dauergrünlandwerdung ist nach wie vor das Jahr 2003. Sollte eine Ackerfläche sehr steil oder sehr steinig sein, stellt sich jedenfalls die Frage, ob nicht doch die Beantragung als Dauergrünland die bessere Vorgangsweise darstellt.

Von der Dauergrünlandwerdung ausgenommen
Neben den in der Tabelle genannten Codierungen erhalten noch folgende Schlagnutzungen den Ackerstatus:
• Deklarierte Gräservermehrungsflächen
• Elefantengras (Miscanthus sinensis, Chinaschilf)

Dauergrünlandwerdung in Zukunft

Die Landwirtschaftskammer setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die Definition für Dauergrünland geändert wird bzw. dass die Bestimmungen zur Dauergrünlandwerdung ersatzlos entfallen. Nicht nur aus Vereinfachungsgründen – auch aus Sicht des Klimaschutzes. Wenn Klimaschutz nicht nur ein Schlagwort sein soll, dann sollte die Aufhebung dieser Bestimmungen eine Selbstverständlichkeit sein.

Dauergründlandwerdung kurz gefasst
  • Der "Ackerstatus" bleibt erhalten bei "aktiver Bestandesänderung" vor dem sechsten MFA und einer Änderung der Schlagnutzung im sechsten MFA.
  • Die Schlagnutzung muss auf eine Nicht-Ackerfutterfläche wie z. B. Getreide, Mais, auf eine Leguminose in Reinsaat (Klee, Luzerne) oder auf Kleegras (neue Definition ab MFA 2016!) geändert werden.
  • Schlagnutzung "Kleegras" ab 2016: Die Nutzung "Kleegras" unterbricht die Dauergrünlandwerdung. Allerdings ist zu beachten, dass der Anbau bzw. die Einsaat einer Kleegrasmischung zur Unterbrechung der Grünlandwerdung nicht zulässig ist. Es müssen Klee oder Luzerne in Reinsaatstärke eingesät werden und der daraus entstandene Aufwuchs darf max. 40% Gräseranteil aufweisen.
  • Die Schlagnutzung "Grünbrache" ohne Codierung lt. MFA kann genauso wie z. B. Wechselwiese oder Futtergräser zur Dauergrünlandwerdung führen.
  • Die Wahl der Maschinen für die "aktive Bestandesänderung" bleibt beim Landwirt. Vorsicht ist bei umbruchlosen "Einsaatverfahren" geboten! Unbedingt für eine entsprechende Dokumentation sorgen!
(Gekürzte Version)
Quelle: Landwirtschaftskammer Österreich