Die Bandbreite dessen, was oft im Alltag als „Ferienjob“ bezeichnet wird, ist groß und reicht vom Eisverkaufen über die Fließbandarbeit bis zur Erstellung einer Social-Media-Kampagne. Das Kontinuum reicht von reinem Lernen zu reiner Arbeit. Deshalb hier ein Überblick aus Sicht des Steuerberaters und Personalverrechners.
Volontariat
Das reine Volontariat ist ein Ausbildungsverhältnis, kein Arbeitsverhältnis. Der Student oder Schüler ist im Betrieb quasi zu Gast, um in die Branche hineinzuschnuppern oder zu lernen. Es geht nicht darum, dass er den Betrieb sinnvoll unterstützt. Somit gibt es auch keine Arbeitspflicht oder vorgegebene Arbeitszeit – im Gegenzug gibt es auch keine Entlohnung. Da kein Arbeitsverhältnis vorliegt, gelten auch Arbeitsrecht, Angestelltengesetz und Urlaubsgesetz nicht.
Arbeitsschutzbestimmungen sind aber vernünftigerweise einzuhalten. Ebenso besteht eine Unfallversicherung – sie sind bei der AUVA anzumelden, die Kosten dafür liegen im Cent-Bereich pro Tag.
Achtung: Vereinzelt enthalten Kollektivverträge aber Bestimmungen zu Volontären, diese sind zwingend zu beachten!
Es empfiehlt sich auch bei Volontariaten eine kurze schriftliche Vereinbarung, damit nicht im Nachhinein Zweifel am Vertragstyp und den jeweiligen Rechten und Pflichten entstehen können.
(Pflicht)Praktikum
Beim Praktikum steht ebenso die Ausbildung im Vordergrund, ebenfalls nicht die Arbeitsverpflichtung. Dies ist immer dann der Fall, wenn entsprechend Zeit zum Üben im Betrieb vorhanden ist, die Tätigkeiten zur Berufsausbildung sinnvoll passen, und die Arbeit des Praktikanten eigentlich nicht notwendig ist für den betrieblichen Fortgang.
Bei Pflichtpraktika ergeben sich die Arbeitsinhalte und die Dauer in der Regel aus den Lehr- und Studienplänen, je nach Ausgestaltung (Eingliederung, Weisungsrecht, Kontrolle, Anwesenheits- und Arbeitspflicht) kann ein Volontariat oder eine Ferialarbeit vorliegen.
Wichtig: In der Hotel- und Gaststättenbranche liegt bei Pflichtpraktikanten immer ein Dienstverhältnis vor, mit Anspruch auf die kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung. Nur bei Schnuppertagen liegt ein Volontariat vor. Prüfen Sie die Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrags!
Wird bei einem Praktikum ein Taschengeld bezahlt, liegt immer ein beitragspflichtiges Entgelt vor, das je nach Höhe eine geringfügige oder eine volle Pflichtversicherung auslöst. Eine Anmeldung bei der GKK ist dann notwendig. Damit erlangen aber noch keine arbeitsrechtlichen Regelungen Wirksamkeit, vorausgesetzt es überwiegt der Ausbildungscharakter. Das Taschengeld wird aber zum Gehalt, wenn es der Höhe oder der Tätigkeit nach einem solchen ähnelt.
Ferialarbeit
Bei Ferienjobs – ganz gleich ob Industrie, Bau, Büro oder Schwimmbad – handelt es sich um Dienstverhältnisse, insbesondere wenn nicht die Ausbildung ganz klar im Vordergrund steht. Daher sind diese Ferienmitarbeiter auch wie alle anderen Mitarbeiter anzumelden und zu entlohnen. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind wirksam, Arbeitsrecht, Angestelltengesetz, usw. ebenfalls. Auch (aliquoten) Urlaubsanspruch gibt es – oft wird er mittels Urlaubsersatzleistung abgegolten.
Je nach Höhe des Entgelts liegt dann ein geringfügiges (bis 405 Euro pro Monat) oder ein voll versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.
Was ist für Arbeitgeber zu beachten?
Nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) sind bis zum 18. Lebensjahr u.a. Nachtarbeit, Wochenendarbeit, Akkordarbeit, bestimmte Arbeiten auf Baustellen, das Tragen schwerer Lasten oder das Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln verboten. Auch Überstunden sind nicht erlaubt. Kollektivvertragliche Ausnahmen (z.B. Gastgewerbe) bestehen aber in einzelnen Punkten.
Tipp: Zuverdienstgrenzen im Auge behalten!
Familienbeihilfe: bis zum 18. Lebensjahr darf unbegrenzt dazuverdient werden, danach sind bis zum Ende des 24. Lebensjahres 10.000 Euro pro Jahr möglich, wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht verloren gehen soll. Diese 10.000 Euro beziehen sich auf das steuerpflichtige Einkommen, exkl. 13. und 14. Gehalt. Bei Überschreiten geht der Anspruch dieses Jahres verloren und bereits erhalten Beihilfe ist zurückzuzahlen.
Wenn Studienbeihilfe bezogen wird, dürfen ab seit heuer maximal 10.000 Euro pro Jahr dazuverdient werden. Hier zählen 13. und 14. Bezug jedoch zum Einkommen! Mit betreuungspflichtigen Kindern erhöht sich die Betragsgrenze um 2.988 Euro pro Kind. Bei Überschreiten kürzt sich die Beihilfe entsprechend. Bei anderen Stipendien (z.B. Selbsterhalter) gelten mitunter andere Grenzwerte.
Siart-Tipp:
Natürlich können auch die eigenen Kinder im Betrieb mitarbeiten. Wichtig ist, dass Entlohnung und Tätigkeitsinhalt einem Fremdvergleich standhalten, ansonsten steht eine verdeckte Ausschüttung im Raum. Überprüfen können Sie das mit dieser einfachen Frage: Würden Sie auch nichtverwandte Personen zu den gleichen Konditionen beschäftigen? Natürlich schadet gute Dokumentation nie …
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