Die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln ist nicht neu. Anlässlich der aktuellen Revision werden die bisherigen Bestimmungen lediglich weiter konkretisiert. Zu den vorgeschriebenen Angaben gehören u.a. eine genaue Beschreibung der Produkte, Angaben über Volumen oder Menge, Versanddatum sowie Angaben zu Sender und Empfänger der Ware. Neu wird auch festgehalten, welche Dokumente wie lange aufbewahrt werden müssen.
Wer im Lebensmittelhandel tätig ist, muss nicht über die gesamte Lieferkette informiert sein, sondern entsprechend dem international etablierten Konzept jeweils "Einen Schritt zurück und einen Schritt vor" dokumentieren können. Das heißt, Lieferant und Abnehmer der Ware müssen jederzeit bekannt sein.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die Rückverfolgbarkeit ist notwendig, um die Lebensmittelsicherheit und die Zuverlässigkeit der Information über ein Produkt zu gewährleisten, damit gesundheitsgefährdende Lebensmittel vom Markt entfernt und die Konsumenten geschützt werden können. Einheitliche Regelungen sollen die rasche und uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit sicherstellen.
Quelle: Bundesamt für Gesundheit, news.admin.ch