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Steuertipps zum Jahreswechsel

Ein Artikel von Rudolf Siart | 02.12.2010 - 00:14

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  Je nach Gewinnsituation oder – hoffentlich nicht – Verlustsituation ist bei bilanzpflichtigen Unternehmen der Zeitpunkt der Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten (Ergebnisverwirklichungszeitpunkt) entsprechend dem Realisations- und dem Vorsichtsprinzip wesentlich:   REALISATIONS-Prinzip: Forderungen (inkl. Gewinnanteil) dürfen erst bei ihrem tatsächlichen Entstehen – wenn der Vertrag durch Erbringen der eigenen Leistung/Lieferung erfüllt ist - gebucht werden. à Das ergibt ein Mehr beim Ergebnis!   VORSICHTS-Prinzip: Demgegenüber sind Aufwendungen bereits zu buchen, sobald sie absehbar bzw. wahrscheinlich sind (z.B. Drohverlustrückstellungen). Die Anwendung des Vorsichts-Prinzips ist für Bilanzierer, die ihren Jahresabschluss nach den Regeln des Handelsrechts erstellen, zwingend. Für Bilanzierer, die ihren Jahresabschluss nach den Regeln des Steuerrechts erstellen, gilt das Vorsichtsprinzip optional. à Das ergibt ein Weniger beim Ergebnis!   Achten Sie daher auf folgendes:   Vertragsgestaltung bei halbfertigen Arbeiten / Erzeugnissen:       Ist ein Auftrag zum 31.12. noch nicht fertig gestellt (Lieferung noch nicht erfolgt) und eine (Teil-) Abrechnung nicht möglich (vertraglich nicht vorgesehen, es besteht kein Anspruch), dann unterbleibt die Gewinnrealisierung zu diesem Stichtag.   Wichtig: Halbfabrikate und Teilleistungen dürfen nur mit den Herstellungskosten angesetzt werden. Erst wenn der Auftrag fertig gestellt ist, erfolgt die Gewinnverwirklichung.   Es kommt ganz einfach auf die Vertragsgestaltung und die Erfüllung an.   Rückstellungen bedeuten ein Berücksichtigen („Vorziehen“) von künftigen Verlusten, die Verlustursache muss aber schon jetzt eingetreten sein. Bilanzierer, die ihren Jahresabschluss nach den Regeln des Unternehmensrechts erstellen (sogenannte „§ 5 (1) Ermittler“) sind verpflichtet, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Bilanzierer, die ihren Jahresabschluss ausschließlich nach den Regeln des Steuerrechts erstellen, können Rückstellungen bilden, sind aber nicht dazu verpflichtet. Da mit der Bildung einer Rückstellung Aufwendungen bzw. Verluste vorgezogen werden, können Sie dadurch ihren Jahresgewinn mindern.   Beispiele für spezielle Rückstellungen: für Mitarbeiter (Zeitausgleichüberhänge, Überstunden...), Abfertigungsrückstellungen, gewerbliche Sozialversicherung, Produkthaftungen, Prozesse, für zweifelhafte Forderungen.   Abschreibungen:   Die Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme eines Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden:   Wenn ein neu angeschafftes Wirtschaftsgut noch vor dem 31.12.2010 in Betrieb genommen wird, kann zumindest noch eine Halbjahresabschreibung vorgenommen werden.   Achtung: Nicht die ganzen Anschaffungskosten bedeuten sofort ein Gewinnminus, sondern nur die Abschreibung!   Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können jedoch bis netto EUR 400,00 sofort zur Gänze abgesetzt werden.   Sinnlose Investitionen – also solche die sich nicht von selbst rechnen – sollten nie getätigt werden. Denn auch im besten Fall zahlt der Staat durch die Steuerersparnis nur 50% mit.  

2. Allgemeine Steuertipps für „Einnahmen-Ausgaben-Rechner“:

  Für „Einnahmen-Ausgaben-Rechner“ gilt das „Zufluss - Abfluss – Prinzip“. Nützen Sie dies aus!   Einnahmen und Ausgaben schlagen sich bei der Steuerbemessung erst im Zeitpunkt der Zahlung nieder: Bezahlen Sie deshalb SINNVOLLE Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2010, bzw. fakturieren Sie an sichere und vertraute Kunden erst am 31.12.2010 (damit erfolgt der Zahlungseingang erst im Jahr 2011).   Achtung: Werden Vorauszahlungen für Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vemittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten geleistet, die über das laufende und das folgende Jahr hinausgehen, sind diese auf den Zeitraum zu verteilten, den die Vorauszahlung betrifft.       3. Gewinnfreibetrag   Für die ersten 30.000 € Gewinn automatisch den 13%igen Freibetrag, auch ohne spezielle Investitionen. Dieser Grundfreibetrag bringt bis zu 1950 € netto! Seit heuer gilt statt dem Investitionsfreibetrag der Gewinnfreibetrag (13% statt bisher 10%) – und er gilt auch für Bilanzierer! Wird in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert, können bis zu 13% des Jahresgewinnes zusätzlich als Steuerfreibetrag genützt werden – Eine Art Doppelabschreibung sozusagen. Höchstens können so 100.000 € als Freibetrag geltend gemacht werden. Diese Wirtschaftsgüter müssen körperlich, ungebraucht und beweglich sein. PKWs sind nicht begünstigt. Gebäude neuerdings schon. Es kann auch in bestimmte Wertpapiere wie Anleihen und Anleihefonds investiert werden. Sie müssen dann genauso wie die begünstigten Wirtschaftsgüter für mindestens vier Jahre im Anlageverzeichnis des Betriebes behalten werden. Damit der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zusätzlich zum Grundfreibetrag genutzt werden kann, muss der Jahresgewinn 30.000 € übersteigen.     Praxistipp: Große Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter sollten tunlichst in dem Jahr stattfinden, in dem der Gewinn über 30.000 € beträgt, da andernfalls nur der Grundfreibetrag zusteht. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anschaffung! Der Kauf von entsprechend begünstigten Wertpapieren macht auch heuer Sinn!   Last but not least: Wenn keine sinnvollen Investitionen anstehen, kann auch in Anleihen und Anleihefonds investiert werden!    
4. Energieabgabenvergütung
  Betrieben mit hohem Energieaufwand (elektrische Energie, Erdgas, Heizöl, Kohle, Flüssiggas) werden auf Antrag die entrichteten Energieabgaben nach Abzug von Selbstbehalten rückvergütet. Unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich eine Energieabgabenvergütung schon bei einem jährlichen Energieaufwand von rund 4.000,00 €!   Die Energieabgabenvergütung kann 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Somit ist für die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2005 noch bis 31. Dezember des heurigen Jahres Zeit!   Achtung: die Regierung plant, die Energieabgabenvergütung ab 2011 abzuschaffen. Dementsprechend sollte man sich, zumindest für die Jahre 2005-2010 die Energieabgabenvergütung nicht entgehen lassen!   Mehr dazu online auf www.siart.at !    
5. Vorsicht bei der vorzeitigen Abschreibung
  Als Konjunkturmaßnahme von der Regierung beabsichtigt, dürfen auch heuer noch durch die vorzeitige Absetzung  für Abnutzung (vzAFA) bis zu 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlich abnutzbaren Wirtschaftsgütern noch im Anschaffungsjahr 2009 abgesetzt werden. Entsprechend verschiebt sich dadurch die Ausgabenbelastung von späteren Jahren ins heurige Jahr. Siart-Warnhinweis: Diese Möglichkeit kann helfen, kann aber auch ins Auge gehen. Wenn die Gewinne in den nächsten Jahren wieder steigen, stehen dann weniger Ausgaben zur Verfügung um den Gewinn vor Steuern zu drücken. Und dann entsteht durch die Steuerprogression über die Jahre gerechnet mitunter ein schlechteres Ergebnis als ohne vorzeitige Abschreibung! Es handelt sich letztlich nur um eine Art Steuerstundung, nicht um einen wirklichen Rabatt!    
6. Weihnachtsgeschenke und steuerfreie Zuschüsse
  Geschenke an Mitarbeiter sind bis zur Jahressumme von 186 € pro Mitarbeiter für diesen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, beim Arbeitgeber stellt dies freiwilligen Sozialaufwand dar und ist abzugsfähig. Ausgeschlossen sind allerdings Geschenke, die in Bargeld umgewechselt werden können. Betriebsveranstaltungen sind bis 365€ pro Mitarbeiter steuerfrei. Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Repräsentationsaufwendungen abzugsfähig, wenn es sich überwiegend um Werbeaufwand handelt. Eine Ausnahme stellen Geschenke bis 40 € Nettowert oder Warenmuster dar. Es gilt pro Empfänger und Jahr die 40 €- Grenze. Kugelschreiber, etc. werden hierbei nicht eingerechnet. Geschenke unterliegen daher der Umsatzsteuer (gleiche Behandlung wie Eigenverbrauch), sofern ein Vorsteuerabzug möglich war. Achtung: Bedenken Sie aber, dass die Geschenkannahme für Personen die im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig sind, mit dem Antikorruptionsgesetz deutlich eingeschränkt wurde (Stichwort „Anfüttern“). Zusätzlich bestehen in vielen öffentlichen Betrieben noch strengere interne Regeln.   Haben Sie schon einmal daran gedacht, Ihre Mitarbeiter mit steuerfreien Zuschüssen, zB in Form von Gutscheinen, zu belohnen? Weihnachten steht vor der Tür und bietet die ideale Gelegenheit dafür.   Vorteile für Arbeitgeber Diese Zuschüsse sind für den Arbeitgeber frei von Lohnnebenkosten. Durch freiwillige Sozialleistungen können Sie sich als attraktiver Arbeitgeber positionieren, die Leistungsbereitschaft Ihrer Mitarbeiter steigern und die Fluktuation senken.   Vorteile für Arbeitnehmer Die Mitarbeiter bekommen die Zuschüsse "brutto für netto" ausbezahlt (kein Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung).   Folgende steuerfreie Zuschüsse sieht das Einkommensteuergesetz vor: 1.     „Restaurantzuschüsse“, die zur Verköstigung der Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit dienen, sind bis zur Höhe von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Mahlzeit entweder am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte eingenommen wird. 2.     Zuschüsse, die zur Bezahlung von Lebensmitteln gewährt werden, die nicht am Arbeitsplatz oder in einer in der Nähe gelegenen Gaststätte konsumiert werden, sind bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. 3.     Der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) ist pro Mitarbeiter bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich steuerfrei. 4.     „Kinderbetreuungszuschüsse“ sind pro Kind (bis zum 10 Lebensjahr) und Jahr bis zu € 500,- steuerfrei.   Tipp: Damit die Zuschüsse wirklich steuerfrei bleiben, sind ein paar Details zu beachten. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne. Unterm Strich sind freiwillige Sozialleistungen mehr Wert als bares Geld!      
7. Werbungskosten von Arbeitnehmern
  Arbeitnehmer können beruflich veranlasste Kosten, die bis zum 31.12.2010 bezahlt worden sind, in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Die Bandbreite der Kosten ist sehr hoch und reicht von Fachliteratur bis zu Telefonkosten – Sie müssen bloß die berufliche Veranlassung beweisen! Tipp: Werbungskosten sind auch für all jene Dienstnehmer interessant, die beruflich viel mit ihrem Privatauto unterwegs sind. Werden beruflich(!) mehr als 30.000 km mit dem Privatauto zurückgelegt, gibt es ab Kilometer 30.001 kein steuerfreies Kilometergeld. Allerdings können stattdessen die nicht gedeckten Ausgaben in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten angesetzt werden – nützen Sie diese Möglichkeit, damit Ihre Ausgaben nicht verloren gehen. Speziell Vertreter mit sehr hohen Jahreskilometerleistungen sollten diese Möglichkeit berücksichtigen. Tipp für Lehrer: Auch heuer sind die von der Bildungsministerin versprochenen Laptops noch nicht eingetroffen. Dementsprechend können die im Unterricht als Arbeitsmittel verwendeten privaten Laptops als Werbungskosten abgesetzt werden. Hierbei muss allerdings ein Privatanteil abgezogen werden, und die Anschaffungskosten des Laptops sind auf 3 Jahre aufzuteilen, sofern sie mehr als 400 € betragen haben.    
8. Erleichterungen bei der UVA und Umsatzsteuererklärung
  Ab 1.1.2011 wird die Umsatzsteuervoranmeldung erleichtert. Wer im Jahr 2010 weniger als 100.000 Euro Umsatz erzielt hat, kann von der monatsweisen auf die quartalsweise Abrechnung wechseln. Bislang lag diese Grenze bei 30.000 Euro.   Außerdem muss die UVA bis zum Jahresumsatz von 100.000 Euro nicht mehr eingereicht werden. Nichtsdestotrotz muss jedes Quartal die Umsatzsteuerzahllast berechnet werden, und die Steuer gegebenenfalls fristgerecht bezahlt werden!   Außerdem mussten Kleinunternehmer bislang eine Umsatzsteuererklärung am Jahresende abgeben, obwohl sie von der Umsatzsteuer befreit waren (sog. Nullmeldung). Das entfällt ab 2011. Erst ab einem Jahresumsatz von 30.000 Euro netto (oder 36.000 Euro brutto bei 20% MWST) muss künftig die Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.    
9. Frist für EU-MwSt-Rückerstattung verlängert
  Gerade noch verlängert! Vorsteuer bis 31.3.2011 zurückholen! Eigentlich müsste die ausländische Vorsteuer bis 30.09.2010 via Onlineformular im Finanzonline-System zurückgeholt werden. Da aber viele Länder die dafür nötigen technischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig geschaffen haben, hat die EU-Kommission für die Erstattung der 2009er-Vorsteuer die Frist einmalig mittels Richtlinien verlängert. Es ist also bis 31.03.2011 Zeit, sich die im Kalenderjahr 2009 im EU-Ausland bezahlte Vorsteuer zurückzuholen.  
10. Forschungsfreibetrag nicht vergessen!
  Ein Forschungsfreibetrag von 25% kann für „Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird“ geltend gemacht werden. Dabei muss in der Steuererklärung die entsprechende Position markiert werden. (EStG §4 Abs 4) Ebenso gibt es einen 25%igen Forschungsfreibetrag für „Aufwendungen zur Entwicklung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen“. Der volkswirtschaftliche Wert wird durch Bescheinigung des Wirtschaftsministeriums belegt, oder durch einen Patentschutz.   Auch für in Auftrag gegebene externe Forschung und experimentelle Entwicklung gibt es einen 25%igen Freibetrag, höchstens für Ausgaben in Höhe von 100.000 Euro pro Wirtschaftsjahr.   Es besteht die Wahlfreiheit, z.B. in Verlustjahren eine direkte Forschungsprämie (§108c EStG) in der Höhe von 8% als Äquivalent zum Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur F&E zu realisieren.  
11. Spenden absetzbar
  Spenden an Organisationen die auf der entsprechenden Liste des Finanzministeriums stehen, sind absetzbar. Maximal können von Privatpersonen 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte, und von Unternehmen 10% des Vorjahresgewinnes als Spenden abgesetzt werden. Für Unternehmer besteht dabei ein Wahlrecht, ob sie die Spenden bei ihrer persönlichen Steuererklärung als Sonderausgaben oder als Betriebsausgabe bei ihrem Betrieb absetzen. Beim Unternehmen sind zusätzlich auch Sachspenden (auch eigene Erzeugnisse) absetzbar! Übersteigen die Spenden 10% des Unternehmensgewinns können bei der privaten Steuererklärung zusätzlich 10% der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden (allerdings nur Geldspenden).  
12. Allerlei
  Nach wie vor unverändert ist die Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten (unbegrenzt) und der Kirchenbeitrag (bis 200 Euro). Und vergessen sie nicht auf die anderen Sonderausgaben (Versicherungen, Darlehensrückzahlungen für die Wohnraumschaffung, Aufwendungen für junge Aktien, Nachkauf von Versicherungszeiten) und die außergewöhnlichen Belastungen!