Teilzeitbeschäftigung

Ein Artikel von Ing. Gerald Stiptschitsch | 05.03.2008 - 13:20

Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben sieht beispielsweise eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden vor. Teilzeitbeschäftigung liegt somit in dieser Branche erst dann vor, wenn für den Mitarbeiter eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden, als z.B. eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden, vereinbart ist.

Gleichbehandlungsgebot
Der Arbeitgeber darf Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nicht wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter behandeln. Teilzeitbeschäftigte sind anteilig entsprechend ihrem Arbeitsumfang zu entlohnen und an Leistungen des Arbeitgebers (wie z.B. Pensionszusagen) zu beteiligen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz
Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Kündigungsund Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (Präsenz-, Ausbildungsund Zivildiener), Arbeitsverfassungsgesetz (Betriebsräte),
Behinderteneinstellungsgesetz (Begünstigte Behinderte),
Mutterschutzgesetz (Mütter bzw. werdende Mütter) oder
Väterkarenzgesetz (Väter-Karenzurlaub).

Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit
Das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Teilzeitbeschäftigten zu vereinbaren. Kommt es zu einer Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten, ohne dass das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt worden ist, handelt es sich nach der Judikatur um gesetzwidrige „Arbeit auf Abruf".

Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit
Seit 1.1.2008 bedürfen Änderungen des Ausmaßes der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Schriftform. Die Schriftform ist Gültigkeitsvoraussetzung für die Änderung, obwohl der übrige Inhalt von Arbeitsverträgen auch rechtswirksam mündlich vereinbart werden kann.
Zu Beginn des Dienstverhältnisses wird mündlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vereinbart. Während des Dienstverhältnisses wird – ebenfalls mündlich – die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden vereinbart.
Obwohl der Mitarbeiter bloß 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit leistet, besteht ein Entgeltanspruch im Ausmaß von 25 Stunden.

Lage der wöchentlichen Arbeitszeit
Unter Lage der wöchentlichen Arbeitszeit versteht man die uhrzeitmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Diese Lage der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Teilzeitbeschäftigten zu vereinbaren.

Änderungen der Lage der wöchentlichen Arbeitszeit
In bestimmten Fällen ist die einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber möglich.
Dies ist dann der Fall, wenn:
dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist, dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird, berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und keine Vereinbarung entgegensteht.
In unvorhersehbaren Fällen kann zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles von der Zwei-Wochen-Frist abgegangen werden.

Entgelt
Arbeitgeber darf Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nicht wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter behandeln.
Teilzeitbeschäftigte haben somit Anspruch auf
Sonderzahlungen und Jubiläumsgelder, soweit der anzuwendende Kollektivvertrag diese auch für Vollzeitbeschäftigte vorsieht),
Krankenentgelt,
Entgelt bei sonstigen Dienstverhinderungen,
Urlaub.

Einstufung
TeiIzeitbeschäftigte sind wie Vollzeitbeschäftigte ordnungsgemäß aufgrund der im Dienstvertrag vereinbarten Aufgaben und einzelnen Kompetenzbereiche sowie der allfällig zu berücksichtigenden Vordienstzeiten in die Lohnbzw. Gehaltstafel des jeweiligen Branchenkollektivvertrages einzustufen.
Die sich aus dieser Einstufung für Vollzeitbeschäftigte ergebende Entlohnung ist auf der Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten aliquot zu berechnen. Den Teilzeitbeschäftigten gebührt somit in der Regel der anteilsmäßige Kollektivvertragsbezug von Vollzeitbeschäftigten.

Sonderzahlungen
Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit bei der Bemessung von Ansprüchen, insbesondere bei der Bemessung von Sonderzahlung, zu berücksichtigen.

Mehrarbeit
Mehrarbeit ist Arbeitsleistung, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist. Für Mehrarbeitsstunden seit 1.1.2008 gebührt grundsätzlich ein gesetzlicher Zuschlag von 25 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normallohnes.

Quelle: WW