Recht auf Urlaub

Ein Artikel von red. | 10.07.2007 - 13:54

Werktage sind die sechs Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag. Wird der Arbeitnehmer regelmäßig nur fünf oder weniger Wochentage beschäftigt, ist der Urlaubsanspruch in die entsprechenden Arbeitstage umzurechnen.
5 Tage/Woche 25 Arbeitstage
4 Tage/Woche 20 Arbeitstage
3 Tage/Woche 15 Arbeitstage
2 Tage/Woche 10 Arbeitstage
1 Tage/Woche 5 Arbeitstage

Tipp:
Mit dem Arbeitnehmer kann eine wertneutrale Umrechnung des Urlaubsanspruches in Stunden vereinbart werden. Zu beachten ist dabei allerdings ein unter Umständen erhöhter administrativer Aufwand bei der Führung der Urlaubsaufzeichnungen.

Zusammenrechnung von Dienstzeiten
Auf die Wartezeit von 25 Dienstjahren für das erhöhte Urlaubsausmaß sind neben den Dienstjahren des laufenden Arbeitsverhältnisses
+ alle beim selben Arbeitgeber unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnisse,
+ alle nicht länger als drei Monate unterbrochenen Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammen zu rechnen. Die Zusammenrechnung unterbleibt, wenn die Unterbrechung durch
+ Kündigung des Arbeitnehmers,
+ unbegründeten vorzeitigen Austritt oder‹ verschuldete fristlose Entlassung eingetreten ist.

Anrechnung von Vordienst-/Schulzeiten
Auf die Wartezeit von 25 Dienstjahren für das erhöhte Urlaubsmaß sind anzurechnen:
+ Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert haben, ‹ Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert haben sowie
+ Entwicklungshelferzeiten, bis zu insgesamt maximal fünf Jahren.

Vorsicht:
Darunter können auch Zeiten beim selben Arbeitgeber fallen, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Anrechnung (siehe oben) nicht erfüllt sind!

Schulzeiten an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule sind mit höchstens vier Jahren zu berücksichtigen. Bei einem Zusammentreffen von Schulzeiten mit Vordienstzeiten ist die gesamte Anrechnung mit sieben Jahren begrenzt.

Vorsicht:
Der gemeinsame Höchstrahmen von fünf Jahren für andere Vordienstzeiten, Schulzeiten etc. kann nur durch Schulzeiten auf sieben Jahre ausgedehnt werden!

Ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium ist maximal mit fünf Jahren anzurechnen.

Anspruch
Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten ist voller Urlaubsanspruch gegeben. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres bereits in voller Höhe. Zu einer Verkürzung des Urlaubsanspruches im betreffenden Urlaubsjahr führen
+ mehr als 30-tägige Präsenz- oder Zivildienstzeiten im Urlaubsjahr,
+ im Arbeitnehmerinteresse liegende Karenzurlaube oder unbezahlte Urlaube,
+ Mütter- und Väterkarenzzeiten,
+ Bildungs- und Familienhospizkarenzzeiten.

Vorsicht:
Sonstige entgeltfreie Abwesenheitszeiten (z. B. längere Krankenstände oder im Interesse des Arbeitgebers liegende unbezahlte Urlaube) verkürzen den Urlaubsanspruch nicht!

Verjährung
Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist wird um Elternkarenzteile verlängert, die das Ausmaß von zehn Monaten überschreiten.
Beispiel: Beginn Urlaubsjahr: 1.2.2004
Eintritt Verjährung für Jahresurlaub 2004: 1.2.2007
Der Arbeitnehmer kann daher den Jahresurlaub für 2004 bis zum 31.1.2007 verbrauchen. Zu beachten ist allerdings, dass jeder Urlaubskonsum (z. B. im Urlaubsjahr 2005) auf das älteste noch unverbrauchte Urlaubsguthaben anzurechnen ist.

Urlaubsverbrauch
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung
+ der betrieblichen Interessen und
+ der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers konkret zu vereinbaren.

Vorsicht:
Es besteht daher grundsätzlich weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers! (Ausnahmen möglich)

Auch in Zeiträumen, in denen der Betrieb geschlossen ist, wird vom Arbeitnehmer Urlaub nicht automatisch konsumiert, sondern muss ebenfalls konkret vereinbart werden (Betriebsurlaub).

Tipp:
Ein Betriebsurlaub sollte bereits im Vorhinein schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden, wobei allerdings nicht der gesamte Jahresurlaub vom Betriebsurlaub erfasst sein darf!

Form der Urlaubsvereinbarung
Die Urlaubsvereinbarung ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden und kann daher schriftlich, mündlich, aber auch schlüssig zustande kommen.

Vorsicht:
Aus Beweisgründen sollte jede Urlaubsvereinbarung unbedingt schriftlich abgeschlossen werden! Das Schweigen des Arbeitgebers auf einen vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch kann unter Umständen als Zustimmung zum Urlaubsantritt gewertet werden!

Weitere Infos: Sozialpolitische Abteilung der WKW
Tel. 5140 50 DW 1795, 1272
E-Mail: sozpol@wkw.at

Quelle: WKO n