Ende Jänner füllte sich das Gasthaus Gartner in Wallern/B bis den letzten Raum mit Gemüsegärtnern und -bauern. Grund dafür war der Bezirksgemüsebautag, dessen Teilnahme als Weiterbildungsveranstaltung für das AMA Gütesiegel gilt. Nach Auslaufen des ÖPUL 2000 hat sich einiges geändert. Die neuen Richtlinien werden im ÖPUL 2007 festgelegt.
Das AMA Gütesiegel ist heute bei nahezu allen Handelsketten Qualitätsstandard von heimisch erzeugtem Gemüse. Zusammengesetzt aus Integrierter Produktion (IP) und Eurep Gap garantiert es dem Konsumenten eine einwandfreie Qualität und Rückverfolgbarkeit.
Qualität und Rückverfolgbarkeit
Ing. H.G. Kovats referierte zu den grundlegenden Anforderungen des AMA Gütesiegels. Neben der Nachvollziehbarkeit von Produzent und Herkunft muss eine Mindesteinhaltung der Qualitätsklasse eins gewährleistet sein.
Die wichtigsten Kriterien
Bei der Gemüseproduktion nach AMA-Richtlinien muss das Hygieneniveau überdurchschnittlich hoch sein. Neben der Mitarbeiterschulung muss die Naturbelassenheit des Gemüses garantiert werden. Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist die Einhaltung der Kontrollund Prüfanforderungen. Denn ein leichter Fehler, der durch eine Mahnung beanstandet wird, kann im darauf folgenden Jahr als schwereres Vergehen geahndet werden und letztlich zu einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft führen.
Was die AMA am häufigsten beanstandet
In vielen Fällen wurden Mittel, die laut IP-Liste verboten sind, eingesetzt. Ein wiederkehrender Fehler ist die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartezeiten. Sehr häufig vergaßen die Gärtner, die Einschränkungen der aktuellen IP-Mittelliste zu berücksichtigen. Die Aufbewahrung gültiger Gießwasseruntersuchungen wurde ebenfalls mehrmals vernachlässigt. Nicht zu vergessen die Befestigung von bruchsicheren Lampen, die mit einem schützenden Aufsatz versehen werden müssen.
IP im geschützten Anbau
Gartenbaureferent Mario Almesberger stellte u.a. die neuen IP-Maßnahmen für den Anbau im Folientunnel bzw. im Gewächshaus vor. Bei der Gießwasseruntersuchung auf Nitrat ist zu beachten, dass die Untersuchung für jeden Brunnen durchgeführt werden muss. Bis spätestens zum Ende des dritten Jahres soll die Untersuchung erfolgen.
Stickstoffuntersuchung erforderlich
Die Stickstoffuntersuchung nach dem Nmin Sollwertesystem ist, von den Substratkulturen abgesehen, im geschützten Anbau vorgeschrieben. Die entsprechenden Sollwerte findet man im Anhang E2 und E4.
Vorgeschriebene Nährstoffe
Bei der Bodenuntersuchung müssen pH-Wert, Kalium und Phosphor untersucht werden. Die Durchführung bezieht sich auf den Verpflichtungszeitraum und nicht auf den Abstand von fünf Jahren. Das Ergebnis der Bodenuntersuchung bildet die Basis für die Düngebemessung. Daher ist eine Kaliund Phosphordüngung ohne Bodenuntersuchung nicht möglich.
Schulung und Weiterbildung
Die Mindestdauer der Weiterbildungsmaßnahmen beträgt beim geschützten Anbau mindestens acht Unterrichtseinheiten. Bis zum Ende des dritten Jahres müssen vier Unterrichtseinheiten, bis zum fünften Jahr weitere vier Einheiten absolviert werden.
Änderungen in der Aufzeichnungspflicht
Schlagbezogene Aufzeichnungen sind erforderlich. Zu den Kriterien gehören:
+ Anbauund Pflanztermin,
+ Standardangaben: (Betrieb, Jahr, Feldstücksnummer, Vorkultur, Feldstücksbezeichnung, Schlaggröße, Nutzung laut MFA)
+ Pflanzenschutz und Nützlingseinsatz (Datum, PSM, PSM-Registernummer, Aufwandmenge oder Konzentration)
+ Mechanische Pflegemaßnahmen (Datum, Art)
+ Düngung (Datum der Ausbringung, Dünger, Nährstoffgehalt, Aufwandmenge)
+ Erntetermin/Erntezeitraum
Allgemeine Hinweise
Das Betriebsheft kann mehrere Jahre verwendet werden. Bei zusätzlicher Schlagbildung muss eine Feldskizze angefertigt werden. Wichtig ist nun auch der Vermerk der Ertragserwartung (Gemüse drei Stufen). Die Aufzeichnungen sind dabei in jedem Fall unabhängig von der Schlaggröße und immer aktuell zu führen. Eurep gap erkennt die Aufzeichnungen im Betriebsheft an.
Zusätzliche Aufzeichnungen für Eurep gap
Die Wartefrist beim Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln muss notiert werden. In die Spalte „sonstige Aufzeichnungen“ wird der Schadfaktor eingetragen. Falls eine Fremdvergabe von Düngeund Pflanzenschutzmaßnahmen erfolgt ist, muss diese ebenfalls in „sonstige Aufzeichnungen“ geschrieben werden. Pflanzenschutzgeräte müssen nach Vorgabe des AMA-Kontrollblattes jährlich überprüft werden. Ab der ersten Anwendung muss zusätzlich eine gültige Prüfplakette angebracht sein. Ausgenommen sind Rückenund Handspritzungen (z.B. Schlauch im Tunnel). Beim Vorhandensein von mehreren Pflanzenschutzgeräten muss bei jedem Einsatz vermerkt werden, welches Gerät verwendet wurde.
Aufbewahrungspflicht in der IP
Speziell
+ Ergebnis von Gießwasseruntersuchungen (IP Gemüse und geschützt)
+ Nmin Untersuchungsergebnisse
+ Prüfbericht über die Pflanzenschutzgeräteüberprüfung
+ Bestätigung über den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen+ Grunduntersuchungsergebnis für „IP geschützter Anbau“
+ wenn vorhanden: Düngemenü
Allgemein
+ Bodenuntersuchungsergebnisse von Grunduntersuchungen
+ Bezughabende Belege (sieben Jahre)
+ Betriebshefte aus ÖPUL 2000 ab Programmende
+ Belege über den Zukauf von Betriebsmitteln
Pflanzenschutz in der IP Gemüse
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß Positivliste:
+ Liste aus dem Internet vom Landwirtschaftsministerium oder AMA oder LWK
Verzicht auf den Kauf und die Lagerung unzulässiger Mittel
+ Bei Anbau anderer IP-Kulturen (z. B. Getreide) muss die Verwendung eines nicht IP-Mittels plausibel sein.
Neu bei der Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen ist die Registernummer.
Cross Compliance im Pflanzenschutz Sachkundigkeit 1/2:
Sachkundigkeit ist erforderlich bei allen Mitteln, die als gefährlich einzustufen sind (nahezu 90 % der Mittel).
Sachkundig ist: wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (Jänner 1995) bereits drei Jahre Betriebsführer war. Der Nachweis ist durch die Sozialversicherung zu erbringe. Oder wer eine entsprechende Ausbildung besitzt.
Cross Compliance im Pflanzenschutz Sachkundigkeit 2/2:
Erfolgreiche Absolventen von einschlägigen Fachschulen, HBLVA (landw.) oder BOKU bzw. gleichwertige erfolgreiche Ausbildung in anderen Bundesländern oder Ausland.
Sollte keine dieser Voraussetzungen vorhanden sein, ist ein Sachkundekurs im Ausmaß von 20 Stunden zu absolvieren. Angeboten werden solche Kurse von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer.
Allgemeine Erläuterungen zur Fruchtfolge im Freiland
+ Als Hauptkultur wird die jeweils längste Kultur bezeichnet.
+ Es kann pro Jahr nur eine Hauptkultur im Gemüsebau geben.
+ Ein satzweiser Anbau wird als eine Kultur gesehen.
+ Wenn der satzweise Anbau insgesamt länger dauert als eine andere lange Kultur, wird die satzweise angebaute Kultur als Haupkultur gesehen.
+ Vor der Hauptkultur angebaute Kulturen werden als Vorkultur bezeichnet.
+ Nach der Hauptkultur angebaute Kulturen werden als Nachkultur bezeichnet.