Im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen werden von Arbeitnehmern häufig Kraftfahrzeuge benützt. Es handelt sich dabei einerseits um Dienstfahrzeuge des Arbeitgebers, andererseits aber oft auch um das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers. Aus diesem Grund ist die Frage zu klären, wer im Falle einer Beschädigung des eingesetzten Kraftfahrzeuges (z.B. bei einem Verkehrsunfall) für den Schaden aufkommen muss.
Einsatz eines Dienstfahrzeuges
Eine Dienstfahrt ist eine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber angeordnete oder notwendige Fahrt. Bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit einem Dienstfahrzeug ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber je nach der Art seines Verschuldens schadenersatzpflichtig. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers ist im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) geregelt.
Verschuldensformen
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) regelt, welche Schadenersatzpflicht mit einer bestimmten Verschuldensform verbunden ist. Das DNHG unterscheidet zwischen den Verschuldensformen
- Grobe Fahrlässigkeit (Versehen)
- Leichte Fahrlässigkeit (Minderer Grad des Versehens)
Entschuldbare Fehlleistung
Richterliches Mäßigungsrecht
Sowohl bei grober als auch leichter Fahrlässigkeit ist der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers vom Gericht aus Gründen der Billigkeit zu mäßigen. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers sogar ganz erlassen.
Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit des Arbeitnehmers. Grob fahrlässig handelt zum Beispiel, wer wesentlicheVerkehrsvorschriften nicht einhält (wie Alkoholverbot am Steuer). Leichte Fahrlässigkeit ist eine relativ geringe Unachtsamkeit des Arbeitnehmers. Leicht fahrlässig handelt etwa, wer den Autoschlüssel von außen nicht sichtbar im unversperrten Auto zurücklässt, wenn der Pkw auf einem beleuchteten und stark frequentierten Parkplatz abgestellt war – und das Fahrzeug dann aufgebrochen wird.
Vorsicht! Trifft den Arbeitgeber ein Mitverschulden am Unfall (z.B. durch grobe Arbeitszeitverstöße), wird die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers dadurch zusätzlich zum richterlichen Mäßigungsrecht vermindert.
Entschuldbare Fehlleistung des Arbeitnehmers
Eine entschuldbare Fehlleistung (z.B. die Beschädigung der hinteren Stoßstange bei geringer Fahrpraxis durch Kollision mit dem Türrahmen während einer Rückwärtsfahrt aus einer Waschstraße) ist ein minimales Versehen und dem Arbeitnehmer nicht vorwerfbar. Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Arbeitnehmer daher überhaupt nicht.
Dienstfahrzeug bei Privatfahtren
Bei Unfällen während einer Privatfahrt mit einem Dienstfahrzeug ist der Arbeitnehmer für den tatsächlich eingetretenen Schaden verantwortlich und voll ersatzpflichtig. Das richterliche Mäßigungsrecht kommt in diesem Fall nicht zum Tragen. Privatfahrten sind auch vertraglich gestattete Fahrten des Arbeitnehmers mit dem Dienstfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn diese Fahrten im ausschließlichen Interesse des Arbeitnehmers liegen.
Liegen solche Fahrten auch im Interesse des Arbeitgebers, richtet sich die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Unfällen nach dem DNHG (richterliches Mäßigungsrecht).
Vorsicht! Der Arbeitgeber muss im Konfliktfall den Beweis erbringen, dass der Schaden am Kraftfahrzeug während einer Privatfahrt eingetreten ist. Gelingt dieser Beweis nicht, ist auf die Schadenersatzforderung des Arbeitgebers das DNHG anzuwenden.
Privatfahrzeug bei Dienstfahrten
Bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (=Risikohaftung des Arbeitgebers). Die Ersatzpflicht ist eine Rechtsfolge des Einsatzes von Privatvermögen des Arbeitnehmers bei der Arbeitsleistung. Eine Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug liegt etwa bei konkreten Fahrtaufträgen des Arbeitgebers vor, oder wenn die Arbeitsleistung ohne Benützung des (Privat)fahrzeugs nicht wirtschaftlich sinnvoll zu erbringen ist. Die Risikohaftung bzw. Ersatzpflicht des Arbeitgebers hängt vom Verschulden des Arbeitnehmers ab (es gilt wie bei Schäden an einem Dienstfahrzeug während einer Dienstfahrt das DNHG).
Bei Schuldlosigkeit bzw. entschuldbarer Fehlleistung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber für den Schaden voll ersatzpflichtig. Bei grober und leichter Fahrlässigkeit besteht ein richterliches Mäßigungsrecht aus Gründen der Billigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht dem Arbeitgeber sogar den Ersatz des ganzen Schadens auferlegen.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer besucht im Auftrag des Arbeitgebers Kunden des Betriebes. Er gerät mit seinem Pkw bei Glatteis ins Schleudern und fährt gegen einen Baum. Der Arbeitgeber muss den durch den Unfall entstandenen Schaden je nach Verschulden des Arbeitnehmers ersetzen.
Tipp: Der Arbeitgeber sollte die Risikohaftung für Schäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers bei Dienstfahrten durch den Abschluss einer Risikoversicherung abdecken.
Infos erhalten Sie auch unter der
Tel.Nr. 01/514 50 DW 1795