1142527845.jpg

© Nicole Stöger

Was passiert, wenn was passiert?

Ein Artikel von Nicole Stöger | 17.03.2006 - 09:15
1142527845.jpg

© Nicole Stöger

Die Vortragenden Dr. Johann Granitzer und Mag. Johann Fuchs (Grazer Wechselseitige) gaben Anfang Februar einen Überblick über versicherungstechnische Vorraussetzungen für Veranstaltungen im Glashaus. Betriebsfremde Veranstaltungen
Veranstaltungen im Glashaus, die nichts mit dem Betrieb zu tun haben, werden immer häufiger. In einigen Fällen reicht dann die übliche Haftpflichtversicherung nicht mehr aus. Wann genau die Veranstaltung „betriebsfremd“ ist, weiß am besten der zuständige Versicherungsberater. Haftpflichtversicherung
Es gibt zwei Arten von Haftungen: Zum einen betrifft die gesetzlich vorgegebene Haftung das Verhältnis zwischen Gärtner und Geschädigten. Zum anderen ist die Deckung für den Versicherungsschutz zuständig. Dabei geht es um das Verhältnis zwischen Gärtner und Versicherer. Wenn der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz stellt, ist es die Aufgabe der Haftpflichtversicherung, den Schaden zu ersetzen, wenn den Gärtner eine Schadensverpflichtung trifft. Der Gesetzgeber entscheidet über die mögliche Schadensverpflichtung. Sollte der Anspruch unberechtigt sein, ist es Aufgabe der Versicherung, diesen Anspruch bis vor Gericht abzuwehren. Das bedeutet, dass die Versicherung sowohl bei berechtigtem, wie auch bei unberechtigtem Schadensersatz die Kosten übernimmt.

1142527577.jpg

© Nicole Stöger

Veranstaltungen im Glashaus
„Sprechen wir über Zahlen“, beginnt Dr. Johann Granitzer ein Beispiel auszuführen. „Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Bei einer Veranstaltung in Ihrem Glashaus stürzt ein Griller um. Ein Gast verletzt sich schwer und wird anschließend ins Krankenhaus gebracht. Die Kosten werden vorerst von der Sozialversicherung getragen. Der Patient muss in ein Spezialkrankenhaus nach Deutschland transportiert werden und bleibt 14 Tage dort. Das allein kostet schon eine Million Schilling (etwa € 73.000). Ist der Patient weiters berufsunfähig bzw. pflegebedürftig, werden pro Monat weitere 30.000 bis 40.000 Schilling verlangt (€ 2.200 bis 2.900)!“ Der Rat der Experten lautet also, unbedingt rechtzeitig (mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung) eine Zusatzversicherung abzuschließen. „Wenn jemand schwer verletzt wird, und der Schädiger stirbt werden die Kosten an Kinder und Enkelkinder weitervererbt“, so die Experten.

1142527717.jpg

© Nicole Stöger

Zusatzversicherungen
Die Frage, wann die Haftpflichtversicherung die Kosten übernimmt, hängt von der jeweiligen Veranstaltung ab: Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Veranstaltungen ab, die mit dem Betrieb zusammenhängen. Darunter fallen zum Beispiel Weihnachtsveranstaltungen und all jene Anlässe, die mit der Gärtnerei eindeutig in Verbindung stehen. Events und Kundenpräsentationen, die mit Nebenprojekten verknüpft sind, werden nicht von der Betriebshaftpflicht abgedeckt. Darunter fallen z. B. Modeschauen, Hochzeiten oder Vernisagen. Weiters muss unbedingt rechtzeitig vor der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde abgeklärt werden, ob das Event überhaupt stattfinden darf. Wann zahlt die Versicherung nicht?
Die Versicherung übernimmt keine Kosten, wenn Absicht hinter einem Schadensfall steckt. Bricht ein Brand aus und die Fluchtwege sind versperrt, damit die Gäste nicht ohne zu bezahlen den Veranstaltungsort verlassen können, zahlt die Versicherung nicht. „Bei Zweifel, ob die Veranstaltung betrieblich ist oder nicht, fragen Sie den zuständigen Versicherungsmakler“, rät Granitzer.