Obwohl die Vignette in Österreich bereits seit Jahren zum “Straßenalltag"gehört, sind manchen noch nicht alle Details bekannt. Wir haben hier einenÜberblick der wichtigsten Fragen zusammengestellt, die Experten in derPraxis am häufigsten gestellt werden.
Richtiges Anbringen. In Österreich dürfen Autobahnen und Schnellstraßen nur mit einer gültigenAutobahnvignette benutzt werden. Die für die Dauer von zehn Tagen, zweiMonaten oder ein Jahr gültige Vignette ist bei Fahrzeugen mitWindschutzscheibe im Bereich des Spiegels oder im Bereich des Fahrers an deroberen oder unteren Ecke anzubringen.
Auch auf ein nicht versenkbaresSeitenfenster im linken vorderen Bereich darf die Vignette geklebt werden.
Die Vignette ist direkt auf der Scheibe anzubringen - das Aufkleben auf eineFolie, die dann auf der Scheibe angebracht wird, ist ausdrücklich nichtzulässig. Zweimonats- oder Zehntagesvignetten müssen zusätzlich bereits vonder Verkaufsstelle korrekt gelocht werden. Der Mautordnung zufolge darfneben einer gültigen höchstens eine weitere Vignette auf der Scheibeangebracht werden.
Wie komme ich zu einer Ersatzvignette? Falls die Windschutzscheibe mit der daran angebrachten Vignette ausgetauschtwerden muss, stellt die ASFINAG Mautservice GesmbH kostenlos eineErsatzvignette aus, wenn folgende Nachweise vorgelegt werden:
- Kopie der Werkstattrechnung für die neue Windschutzscheibe,
- abgelöste Vignette (mindestens zwei Drittel der Vignette müssen vorhandensein)
- der untere Vignettenabschnitt (der auf der Trägerfolie zurückbleibendeRest) und ein
- ausgefülltes Formular, das bei der ASFINAG und im Internet unterwww.asfinag.at erhältlich ist.
Hinweis: Auch wenn der Antrag auf einen Vignettenersatz bereits gestelltwurde, ist das Fahren ohne Vignette nicht erlaubt.
Was passiert bei fehlender Vignette? Wer Autobahnen oder Schnellstraßen benützt ohne die Vignette ordentlichangebracht zu haben, muss mit einem Strafverfahren rechnen, das in Höhe von400,- bis 4.000,- Euro vorgesehen ist.
Wird die Ersatzmaut rechtzeitigbezahlt, kommt es zu keinem Strafverfahren. Im Falle der Anhaltung mussdiese Maut sofort bezahlt werden. Befindet sich der Lenker gerade nicht beimKraftfahrzeug, wird ein Erlagschein mit einer Identifikationsnummerhinterlassen.
Wird die Ersatzmaut binnen zwei Wochen mit richtigerIdentifikationsnummer auf das Konto der ASFINAG überwiesen, wird keinStrafverfahren eingeleitet.
Die Ersatzmaut beträgt bei Motorrädern 65,-Euro, bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen unter 3,5 Tonnen 120,- Euro.
Bei Manipulationen an der Vignette (z.B. Ablösen, Umkleben, Aufkleben aufeine Trägerfolie etc.) wird die Ersatzmaut in doppelter Höhe vorgeschrieben.Wer die Ersatzmaut bezahlt hat, darf am Tag der Bezahlung sowie am folgendenTag die Autobahn weiter benutzen - als Nachweis gilt der ausgestellte Beleg.Dies gilt auch, wenn ein Zahlschein am Fahrzeug hinterlassen wurde. BeimAnhalten an einer Autobahnraststätte und Verlassen des Fahrzeugs gilt der amArmaturenbrett außen sichtbar hinterlegte Zahlschein bzw. Zahlungsbeleg alsNachweis.
Probe- und Überstellungskennzeichen. Gemäß § 11 Abs. 3 Bundesstraßenmautgesetz ist mit Probe- undÜberstellungskennzeichen das bloße Mitführen einer ordnungsgemäß gelochtenZweimonatsvignette zulässig. Eine ungelochte Vignette - die eigentlich garnicht ausgegeben werden dürfte schützt nicht vor Strafe. Wird das Fahrzeugallerdings am mautpflichtigen Straßennetz abgestellt, muss die Vignette vonaußen leicht sicht- und kontrollierbar hinter der Windschutzscheibehinterlegt werden.
Quelle: WK-Wien