Die Pflanzenschutzmittellisten können auf der Ministeriums-Homepage sowie am Portal der Landwirtschaftskammer eingesehen oder untenstehend als Dokument (Gemüse- und Zierpflanzen im geschützten Anbau) heruntergeladen werden.
Die Agrarmarkt Austria (AMA) weist darauf hin, dass vor jeder Pflanzenschutzmittel-Verwendung darauf geachtet werden muss, ob eine eventuelle Aktualisierung der einzelnen IP-Pflanzenschutzmittellisten stattgefunden hat. Nach dem Gebrauch sind die schlagbezogenen Aufzeichnungen im Rahmen der IP (Anwendedatum, Pflanzenschutzmittel-Registernummer, Pflanzenschutzmittel oder Nützling, Aufwandmenge/ha oder Konzentration) zu dokumentieren. Im Falle des Einsatzes von chemisch-synthetischen Mitteln sind entsprechenden Kontrollgänge, Hinweise der Warndienste oder die Berücksichtigung von Schadschwellen (ermittelt z. B. durch Pheromonfallen, Farbtafeln, Leimringe) aufzuzeichnen.
Empfindliche Ahndung von Verstößen
Sollten bei Kontrollen Verstöße gegen das Pflanzenschutzmittelgesetz festgestellt werden, haben Landwirte neben Verwaltungsstrafen aufgrund der Nichteinhaltung der Cross Compliance-Bestimmungen mit zusätzlichen Förderungseinbußen beziehungsweise Rückforderungen zu rechnen.
Vorschriften für Anwendung, Lagerung, etc.
Die Anwendungsbestimmungen, wie z. B. zugelassene Kultur, Wartefristen, Mengen, Abstandsauflagen, erforderliche Schutzausrüstung und Bienengefährlichkeit, die auf der Handelspackung des Pflanzenschutzmittels angegeben sind, müssen eingehalten werden. Bei der Lagerung der Mittel ist darauf zu achten, dass diese sachgemäß in geeigneten, verschlossenen und beschrifteten Behältern gelagert werden und unbefugte Personen keinen Zutritt dazu haben. Weiters dürfen die Präparate nur von einer sachkundigen Person angewendet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu sind in den einzelnen Bundesländern geregelt.
Zulassungsende und Abverkaufsfristen beachten
Bereits beim Einkauf der Pflanzenschutzmittel ist auf ein mögliches Zulassungsende oder eine Abverkaufsfrist des jeweiligen Produktes zu achten, um nicht bei unverbrauchten Restmengen in den Folgejahren beanstandet zu werden. Im Falle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit der Einstufung "T" und "T+" ist zu beachten, dass bei bestimmten Mitteln bereits beim Einkauf eine Giftbezugsbewilligung notwendig ist.
Von der Registrierung abgelaufene oder in der IP nicht mehr zugelassene Mittel dürfen am Betrieb nicht mehr gelagert werden und sind unverzüglich über die Problemstoffsammlung zu entsorgen.
Quelle: LK Österreich